Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2025 (Az. 9 AZB 18/25) entschieden, dass Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Fußball-Liga weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Personen sind und damit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine auf § 15 AGG gestützte Entschädigungs- und Schadensersatzklage nicht eröffnet ist. Das Gericht ordnete den Rechtsstreit den ordentlichen Gerichten zu. Grundlage ist der allgemeine Arbeitnehmerbegriff nach § 611a BGB, der eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit voraussetzt. Diese Voraussetzungen sah der Senat im konkreten Modell der Spielbesetzungen nicht erfüllt. Der Beschluss des BAG ist abrufbar unter folgendem Link.
Zum Sachverhalt
Der Kläger war seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga tätig und bewarb sich für die 3. Liga, deren Spielbetrieb vom Deutschen Fußball-Bund organisiert wird. Die DFB Schiri GmbH führt Schiedsrichterlisten und besetzt die Spiele, bot dem Kläger für die Saison 2024/2025 jedoch keinen Rahmenvertrag als Schiedsrichter-Assistent an. Der Kläger machte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz („AGG“) wegen Diskriminierung geltend.
Das Arbeitsgericht verneinte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht. Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte auf sofortige Beschwerde des Klägers den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig (Den LTMK-Blogbeitrag aus August 2025 finden Sie hier).
Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass die ordentlichen Gerichte zuständig sind, weil der Kläger, wäre er tätig geworden, nicht als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person für die DFB Schiri GmbH eingesetzt worden wäre.
Ansicht des BAG zur Arbeitnehmereigenschaft
Das Bundesarbeitsgericht knüpft an den allgemeinen nationalen Arbeitnehmerbegriff an, wie er in § 611a Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“) kodifiziert ist, und betont die notwendige Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet; entscheidend ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung. Für die rechtliche Einordnung kommt es auf Gewicht und Bedeutung vertraglicher Abweichungen an, nicht auf deren bloße Häufigkeit.
Im konkreten Fall verneint der Senat eine persönliche Abhängigkeit. Schiedsrichter-Assistenten der 3. Liga tragen Verfügbarkeiten als „Freistellungen“ im DFBnet ein, können Einsätze nach einer Voransetzung noch ablehnen und sind nicht verpflichtet, bestimmte Spiele zu übernehmen; es drohen ihnen bei Ablehnung keine Sanktionen. Eine monatliche Grundvergütung besteht nicht, vielmehr erfolgt die Vergütung pro Einsatz. Diese Rahmenbedingungen begründen weder eine Weisungsgebundenheit noch eine Fremdbestimmung, die einem Arbeitsverhältnis ihr Gepräge gäbe.
Auch eine arbeitnehmerähnliche Stellung lehnte das BAG ab, weil es an der erforderlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit fehlte. Die Rechtswegfrage beurteilte der Senat als sog. „et-et-Fall“, in dem der einheitliche Anspruch widerspruchslos sowohl auf arbeitsrechtliche als auch nicht arbeitsrechtliche Grundlagen gestützt werden kann und das Gericht die Arbeitnehmereigenschaft vollumfänglich zu prüfen hat. Gleichwohl ergab die Prüfung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist.
Folgen für die Praxis
Für Sportverbände und die DFB Schiri GmbH bestätigt die Entscheidung, dass das Modell der Spielbesetzungen in der 3. Liga mit freiheitswahrenden Elementen – insbesondere der fehlenden Verpflichtung zur Übernahme einzelner Einsätze und der Möglichkeit der Ablehnung ohne Sanktionen – im Grundsatz keine Arbeitnehmereigenschaft begründet. Damit sind arbeitsgerichtliche Zuständigkeiten in Konstellationen wie der hier geltend gemachten Diskriminierungsentschädigung nicht eröffnet. Die Abgrenzung erfolgt weiterhin nach den Kriterien des § 611a BGB und dem Maß der persönlichen Abhängigkeit in einer Gesamtbetrachtung.
Für Schiedsrichter und andere vergleichbar Tätige bedeutet die Entscheidung, dass der bloße Einsatz in einer professionellen Liga, die Einbindung in organisatorische Abläufe und die Bewertung der Leistung noch keine Arbeitnehmereigenschaft begründen. Prägend bleibt die Frage, ob der Auftraggeber ein arbeitsrechtliches Weisungsrecht in Inhalt, Zeit und Ort ausübt und ob faktische Zwänge die freie Entscheidung über die Annahme von Einsätzen substantiell einschränken. Fehlt es daran, ist der Weg zu den Zivilgerichten eröffnet, auch wenn Ansprüche aus dem AGG geltend gemacht werden.
Die Entscheidung stützt sich auf den in § 611a BGB verankerten Arbeitnehmerbegriff und eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung. Für vergleichbare Vertragsmodelle im Sport und darüber hinaus spricht viel dafür, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, wenn Einsätze nicht einseitig angeordnet werden können, Ablehnungen sanktionslos möglich sind und eine Vergütung nur pro Einsatz ohne Grundhonorar erfolgt.
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