
Keine Berichtigung der Wählerliste für anstehende Betriebsratswahl – Beschluss des Arbeitsgerichts Köln
Das Arbeitsgericht Köln (Az.: 9 BVGa 2/26) hat mit Beschluss vom 28.01.2026 einen Antrag des Arbeitgebers auf Berichtigung der Wählerliste im Wege der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegenstand war die für den 02.03.2026 angesetzte Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand hatte alle Beschäftigten




