
WhatsApp und Vertragsrecht: Annahmefrist bei Angeboten unter Abwesenden – Urteil des OLG Frankfurt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 05.05.2026 (Az. 9 U 27/25) entschieden, dass ein per WhatsApp übermitteltes Vertragsangebot rechtlich als Antrag unter Abwesenden gilt und daher nur innerhalb der nach § 147 Abs. 2 BGB üblichen Annahmefrist




