
Abzug „neu für alt“ bei der Mangelbeseitigung nach neuem Recht unzulässig – Urteil des BGH
Mit Urteil vom 27.11.2025 (Az. VII ZR 112/24) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar: Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt




