Photovoltaikanlagen und Handwerksrecht: Wer installieren darf, muss eingetragen sein – das OLG Koblenz stärkt die Handwerksordnung

Der Markt für Photovoltaikanlagen boomt. Immer mehr Unternehmen drängen in diesen Bereich – nicht alle davon mit der gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikation. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dieser Praxis nun mit Urteil vom 16.06.2026 (Az.: 9 U 1015/25) eine klare Absage erteilt. Der 9. Zivilsenat hat entschieden, dass die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten darstellen, für die eine Eintragung in die Handwerksrolle zwingend erforderlich ist. Wer ohne diese Eintragung für solche Leistungen wirbt, begeht nach Auffassung des Gerichts einen Wettbewerbsverstoß. Soweit ersichtlich, handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser in der Praxis bedeutsamen Frage. Die Presseerklärung des OLG ist abrufbar unter folgendem Link.

 

Zum Sachverhalt

Ein Wirtschaftsverband klagte gegen ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team vollumfänglich anzubieten – von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung. Das beklagte Unternehmen verfügte jedoch weder über eine Eintragung in die Handwerksrolle für das Dachdeckerhandwerk noch für das Elektrotechnikerhandwerk. Der klagende Verband sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die Handwerksordnung (HwO) und damit zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Er begehrte die Unterlassung der entsprechenden Werbung.

Das Landgericht Mainz gab der Klage mit Urteil vom 26.08.2025 (Az.: 12 HK O 11/25) statt. Das beklagte Unternehmen legte hiergegen Berufung beim OLG Koblenz ein – ohne Erfolg.

 

Entscheidung des OLG

Der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts in vollem Umfang und wies die Berufung des beklagten Unternehmens zurück. Das Gericht stellte zunächst fest, dass Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen – insbesondere auf Dächern – zum Kernbereich sowohl des Dachdeckerhandwerks als auch des Elektrotechnikerhandwerks gehören. Entscheidend sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Sie sind damit als wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung einzustufen. Da das beklagte Unternehmen diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle selbständig angeboten hatte, stellte die entsprechende Werbung nach Überzeugung des Senats eine unlautere geschäftliche Handlung dar, deren Unterlassung der klagende Verband verlangen kann.

 

Die rechtlichen Zusammenhänge

Die Handwerksrolle ist ein öffentliches Verzeichnis, das bei den regional zuständigen Handwerkskammern geführt wird. Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig als stehendes Gewerbe betreiben möchte, muss in diese Rolle eingetragen sein – dies schreibt § 1 Abs. 1 HwO ausdrücklich vor.Die Eintragung setzt in der Regel voraus, dass der Betriebsinhaber oder ein verantwortlicher Betriebsleiter die Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgelegt hat. Welche Gewerbe zulassungspflichtig sind, ergibt sich aus der Anlage A zur Handwerksordnung – einer abschließenden Liste von 41 Handwerkszweigen, darunter das Dachdeckerhandwerk (Nr. 4 der Anlage A) und das Elektrotechnikerhandwerk (Nr. 25 der Anlage A). Entscheidend für die Frage, ob ein Betrieb der Zulassungspflicht unterliegt, ist nicht allein, ob er formal ein vollständiges zulassungspflichtiges Gewerbe betreibt. Ausreichend ist nach § 1 Abs. 2 HwO bereits, dass der Betrieb Tätigkeiten ausübt, die für ein solches Gewerbe „wesentlich” sind – sogenannte wesentliche Tätigkeiten. Wesentlich sind solche Tätigkeiten, die zum Berufsbild des jeweiligen Handwerks gehören, nicht in wenigen Monaten erlernbar sind und nach der Ausbildungsstruktur des Handwerks als prägend anzusehen sind.

Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil genau diese gesetzliche Systematik auf die Photovoltaikbranche angewendet: Weil Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen in den Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen sowohl des Dachdeckerhandwerks als auch des Elektrotechnikerhandwerks als berufsbildprägende Tätigkeiten aufgeführt sind, handelt es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke. Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist daher unumgänglich.

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle betreibt, verstößt nicht nur gegen die Handwerksordnung – er setzt sich auch wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen seiner Mitbewerber und von Wirtschaftsverbänden aus. Grundlage hierfür ist § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der sogenannte Rechtsbruchtatbestand. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Handwerksordnung ist eine solche marktverhaltensregelnde Norm: Sie schützt nicht nur die Qualität von Handwerksleistungen, sondern auch den lauteren Wettbewerb zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Betrieben.

Wer ohne Eintragung in die Handwerksrolle Handwerksleistungen anbietet und ausführt, verschafft sich damit einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen Wettbewerbern, die die gesetzlichen Anforderungen einhalten. Branchenverbände können dieses Verhalten mit einem Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG verfolgen.

 

Folgen für die Praxis

Das Urteil des OLG Koblenz hat unmittelbare und weitreichende Konsequenzen für alle Unternehmen, die im Bereich Photovoltaik tätig sind – insbesondere für Betriebe, die die gesamte Leistungskette von der Planung bis zur Wartung aus einer Hand anbieten. Wer Photovoltaikanlagen vollständig plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, muss für mindestens eines der einschlägigen zulassungspflichtigen Handwerke in der Handwerksrolle eingetragen sein. Betriebe, die weder im Dachdeckerhandwerk noch im Elektrotechnikerhandwerk eingetragen sind, dürfen diese Leistungen weder selbst ausführen noch hierfür werben. Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Tätigkeiten von qualifizierten Subunternehmern ausgeführt werden: Maßgeblich ist, ob das werbende Unternehmen selbst die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Verstöße gegen dieses Verbot können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wirtschaftsverbände mit Unterlassungs- und Kostenfolgen nach §§ 3, 3a, 8 UWG; Bußgelder nach § 117 HwO gegenüber demjenigen, der ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung betreibt; den Verlust des Versicherungsschutzes bei Schäden, die im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäß ausgeführten Handwerksleistungen entstehen; sowie mögliche zivilrechtliche Haftungsansprüche der Kunden bei mangelhafter oder unsachgemäßer Ausführung der Leistungen.

Für Eigentümer und Betreiber von Photovoltaikanlagen empfiehlt es sich, vor der Beauftragung eines Installationsunternehmens dessen Eintragung in die Handwerksrolle zu überprüfen. Die entsprechende Eintragung kann über die zuständige Handwerkskammer oder das öffentlich zugängliche Verzeichnis der Handwerkskammern abgefragt werden. Wird ein nicht eingetragener Betrieb beauftragt, riskieren Auftraggeber nicht nur Mängel bei der Ausführung, sondern auch das Fehlen ausreichenden Versicherungsschutzes im Schadensfall. Darüber hinaus können bei Gebäudeversicherungen Deckungslücken entstehen, wenn Schäden durch die Anlage auf eine nicht ordnungsgemäß erbrachte Handwerksleistung zurückzuführen sind.

 

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Ihr Ansprechpartner: Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fritz Marx

 

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