Kein Anspruch auf Schadensersatz bei verspäteter und unvollständiger Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO – Urteil des LAG Düsseldorf

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) hat mit Urteil vom 28.11.2023, Az. 3 Sa 285/23, den Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes wegen Datenschutzrechtsverstoßes wegen einer verspäteten und unvollständigen Auskunftserteilung abgelehnt. Das Urteil ist abrufbar unter folgendem Link.

 

Zum Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestand vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2016 ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer war bei dem beklagten Immobilienunternehmen im Kundenservice tätig. Am 01.10.2022 forderte der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin zur Auskunft über seine personenbezogenen Daten und Herausgabe einer Datenkopie nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf. Er setzte für die Auskunft und Herausgabe eine Frist bis zum 16.10.2022. Die Arbeitgeberin erteilte am 27.10.2022 eine schriftliche Auskunft. Diese rügte der Arbeitnehmer aber als verspätetet und inhaltlich mangelhaft. Dazu führte er aus, dass die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und den Empfängern seiner Daten fehlten. Zudem sei die Datenkopie unvollständig. Nachdem die Arbeitgeberin zunächst ergänzende Informationen am 11.11.2022 mitteilte, konkretisierte sie die Angaben mit Schreiben vom 01.12.2022.

 

Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg

Vor dem erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgericht Duisburg klagte der Arbeitnehmer eine Schadensersatzzahlung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein, wobei der die Höhe in das Ermessen des Gerichts stellte, jedoch nicht geringer als 2.000,00 €. Das Arbeitsgericht Duisburg sprach dem Arbeitnehmer mit Verweis auf einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Datenschutzrecht einen Schadensersatz von 10.000,00 € zu.

 

Urteil des LAG Düsseldorf

Das LAG Düsseldorf sah im Berufungsverfahren anders und wies die Klage vollständig ab. Zwar liegt nach Ansicht des LAG Düsseldorf ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO vor, da die Arbeitgeberin die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs nicht vollständig erteilte. Gleichwohl begründe dies aber keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO. Denn zum einen falle ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO schon nicht in den Anwendungsbereich des Art. 82 DSGVO, da Voraussetzung eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung sei. Zudem genüge allein der Verweis auf einen Kontrollverlust über die Daten nicht.

 

Folgen für die Praxis

Das Urteil des LAG Düsseldorf zeigt einmal mehr, wie unterschiedlich die Lesart der Gerichte zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach der DSGVO ist. Insbesondere im Rahmen von bestehenden und früheren Arbeitsverhältnissen sind Ansprüche auf Datenauskunft und Schadensersatz keine Seltenheit mehr. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Das letzte Wort in diesem rechtlich und für die Praxis brisanten Thema ist mithin nicht gesprochen. Jedenfalls darf festgehalten werden, dass Arbeitgeber sehr gut daran tun, die eingehenden Auskunftsanfragen von (ehemaligen) Arbeitnehmern vollständig und rechtssicher zu bearbeiten.

 

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Ihr Ansprechpartner: Dr. Baran Kizil, LL.M.

 

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