Einladungspflicht zu Betriebsratssitzungen trotz Arbeitsunfähigkeit – Beschluss des LAG Hessen

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.02.2026 (Az.: 16 TaBVGa 2/26) eine Einladungspflicht des Betriebsratsvorsitzenden bejaht, obwohl das Mitglied arbeitsunfähig erkrankt war; maßgeblich war die ausdrückliche Anzeige der Amtsfähigkeit. Der Beschluss ist abrufbar unter folgendem Link.

 

Zum Sachverhalt

Der Antragsteller ist gewähltes Betriebsratsmitglied und als Flugzeugbetanker beim Arbeitgeber beschäftigt. Seit Dezember 2022 war er arbeitsunfähig und nahm nicht an Sitzungen teil. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2025 zeigte er dem Betriebsrat an, dass er amtsfähig ist und sein Ehrenamt wieder wahrnehmen will. Der Vorsitzende verneinte dies am 01.12.2025 unter Hinweis auf eine dauerhafte Amtsverhinderung. Am 08.12.2025 beantragte der Antragsteller im Eilverfahren u.a. seine Einladung zu sämtlichen Sitzungen nach § 29 Abs. 2 BetrVG sowie die Durchführung des Antragsverfahrens für einen dauerhaften Flughafenausweis. Das Arbeitsgericht wies die Anträge ab.

Der Antragsteller legte gegen den ihm am 21.12.2025 zugestellten Beschluss am 07.01.2026 Beschwerde ein.

 

Entscheidung des LAG Hessen

Das LAG hat den Betriebsrat verpflichtet, den Antragsteller zu allen Sitzungen gemäß § 29 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einzuladen – ausgenommen Tagesordnungspunkte, bei denen eine Selbstbetroffenheit des Antragstellers vorliegt. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen. Aus der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit folgt nach Ansicht des LAG Hessen nicht automatisch Amtsunfähigkeit. Anders ist dies aber bei freigestellten Mitgliedern nach § 38 BetrVG (BAG, Beschluss vom 28.07.2020 – Az.: 1 ABR 5/19).

Zur Handhabung in der Praxis darf Amtsunfähigkeit so lange vermutet werden, wie das Mitglied nicht zur Sitzung erscheint bzw. die fortbestehende Amtsfähigkeit nicht anzeigt. Die Einladungspflicht erstreckt sich auf die verbleibende Amtszeit bis zur Neuwahl.

 

Folgen für die Praxis

Der Beschluss des LAG Hessen stellt klar, dass für Betriebsratsvorstände Vorsicht geboten ist bei arbeitsunfähig erkrankten Mitgliedern. Erst nach ausdrücklicher Anzeige der Amtsfähigkeit besteht eine Einladungspflicht zu allen nicht selbstbetroffenen Tagesordnungspunkten. Die Kommunikation zur Verhinderung sollte dokumentiert werden. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit empfiehlt sich für Betriebsratsmitglieder eine klare schriftliche Anzeige der Amtsfähigkeit zur Beendigung der Vermutungswirkung, damit eine unterbliebene Einladung angefochten werden kann.

 

Sie haben Fragen zum Thema kollektives Arbeitsrecht? Schreiben oder sprechen Sie uns gerne an!

Ihr Ansprechpartner: Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Baran Kizil, LL.M.

 

Den Beitrag als PDF herunterladen:

LAG-Hessen-Blogbeitrag-Betriebsrat-Einladung