LTMK erwirkt Nichtigkeit von Landesgesetz vor BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Regelung zur jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand nach § 37 Abs. 1 Nr. 5 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen für nichtig (Az.: 2 BvL 2/22)

 

LTMK-Partner Rechtsanwalt Fritz Marx hat den ehemaligen Kölner Polizeipräsidenten Herrn Wolfgang Albers in dem gesamten Verfahren, und zuletzt auch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vertreten.

Nach den Vorfällen in der Silvesternacht von 2015/2016 in Köln wurde der ehemalige Kölner Polizeipräsident Wolfgang Albers mit Verfügung des damaligen Innenministers von Nordrhein-Westfalen (NRW) Ralf Jäger vom 18.01.2016 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Rechtsgrundlage dieser Verfügung ist § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW. Danach kann die Landesregierung unter anderem Polizeipräsidenten und Polizeipräsidentinnen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wobei der Landesregierung ein weitere Ermessensspielraum zukommt.

Das BVerfG folgt in seiner heutigen Entscheidung der Argumentation von LTMK und stellt klar, dass die Einstufung von Polizeipräsidenten in § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW als politische Beamte gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt, da es sich nicht um ein sog. „Transformationsamt“ im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG handelt. Ein solches Transformationsamt setzt voraus, dass es gerade zu den Aufgaben des Amtes gehört, politische Vorgaben über den bloßen Vollzug bereits vorhandenen Gesetzesrechts hinaus in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzusetzen. Das BVerfG bestätigt in der Entscheidung, dass die Ausübung dieses Amtes des Polizeipräsidenten in NRW gerade nicht in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Landesregierung bedarf und auch nicht in fortwährender Übereinstimmung mit ihren grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen stehen muss. Dabei stellt das BVerfG neben dem Aufgabenspektrum der Polizeipräsidenten auch mit der organisatorischen Stellung im Behördenaufbau ab. Das BVerfG folgt damit in allen Punkten der Argumentation des Antragstellers. Das BVerfG hat zudem klargestellt, dass sich die Nichtigkeit auch auf die aktuelle Fassung der Norm bezieht. Für die Zukunft wird sich aber über den konkreten Fall hinaus auch in weiteren Bundesländern die Frage stellen, ob sich die Bewertungen auf jeweiligen Einstufungen von Ämtern als politische Beamten auswirken wird. Die dabei vorzunehmende Einzelfallabwägung lässt eine pauschale Einschätzung nicht zu, der maximal zulässige Rahmen wurde aber durch die heutige Entscheidung erfreulicherweise begrenzt.

Die Ansicht des BVerfG, dass Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen nicht in den Kreis der politischen Beamten gehören, ist richtig und konsequent, da dies im Ergebnis auch das Amt vor einer zu weitgehenden politischen Einflussnahme schützt. Gerade im Hinblick auf die essentiellen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten ist eine von politischen Interessen unabhängige Aufgabenwahrnehmung unabdingbar.

Herr Albers hat die Entscheidung des BVerfG zur Kenntnis genommen und freut sich, dass er mit seinem Verfahren einen Beitrag zur Stärkung des so wichtigen Amtes der Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen leisten konnte.

 

Unsere Pressemitteilung mit weiteren Informationen zu dem Fall ist abrufbar unter folgendem Link.