Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 16.10.2025 (Az. 9 U 22/25) eine Berufung zurückgewiesen und zugleich wichtige Klarstellungen zur Frage getroffen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Privatgutachten erstmals in der zweiten Instanz vorgelegt werden darf. Im Kern stellt das Gericht klar, dass eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bereits in der ersten Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten durch Beifügung eines Privatgutachtens oder mit Hilfe eines eigenen Sachverständigen vorzutragen. Zugleich gilt im Berufungsverfahren der Maßstab des § 531 ZPO für „neues Vorbringen“, wobei eine bloße Konkretisierung bereits schlüssigen erstinstanzlichen Vortrags kein neues und damit zurückzuweisendes Vorbringen ist. Der Beschluss ist abrufbar unter folgendem Link.
Zum Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Mangelhaftigkeit eines gelieferten Reitsandes und die Erstattung der Austauschkosten. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung der Austauschkosten in Höhe von 17.700 Euro nebst Zinsen seit dem 30.05.2024 verurteilt und ihr die Kosten des Rechtsstreits einschließlich eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.
Im Berufungsverfahren legte die Beklagte ein Privatgutachten zu der Beschaffenheit des Reitsandes vor. Der Senat wertete das in der zweiten Instanz vorgelegte Gutachten nicht als verspätet, sah aber im Ergebnis keine Gründe, die erstinstanzliche Würdigung zu ändern.
Entscheidung des OLG
Das OLG Oldenburg betont, dass neue Beweismittel in der Berufung zurückzuweisen sind, wenn es sich um neues Vorbringen handelt, das auf Nachlässigkeit beruht. Zugleich präzisiert es die Abgrenzung: Ein in der Berufungsinstanz konkretisiertes Vorbringen ist nicht „neu“, wenn bereits schlüssiger Vortrag aus der ersten Instanz lediglich durch zusätzliche Tatsachen erläutert oder verdeutlicht wird. Damit bleibt Raum dafür, in der zweiten Instanz Privatgutachten beizufügen, sofern diese den erstinstanzlichen Vortrag erläutern und vertiefen. Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass eine Partei nicht verpflichtet ist, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten schon in der ersten Instanz unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf eigenen Sachverständigenrat zu erheben. Diese Aussage nimmt Druck aus dem erstinstanzlichen Verfahren und verlagert die Prüfung darauf, ob die in der Berufung vorgelegten Unterlagen inhaltlich eine bloße Konkretisierung darstellen oder als neues, nachlässig unterlassenes Vorbringen zurückzuweisen sind.
Im konkreten Fall sah der Senat trotz Vorlage eines Privatsachverständigengutachtens keinen Anlass für eine ergänzende Beweiserhebung. Die gerichtlich veranlassten labortechnischen Untersuchungen hatten einen zu geringen Feinsandanteil und eine eingeschränkte Trittfestigkeit des gelieferten Reitsandes gezeigt, und das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten stellte diese technischen Ergebnisse nicht in Abrede. Es räumte im Gegenteil sportfunktionelle Defizite des Reitbodens ein, sodass es die gerichtliche Beweisaufnahme eher bestätigte als erschütterte. Vor diesem Hintergrund lehnte der Senat die Einholung eines weiteren Gutachtens ab.
Folgen für die Praxis
Für die Parteien des Rechtsstreits erweitert sich durch die Entscheidung der Handlungsrahmen in der Berufung, wenn der Vortrag in der ersten Instanz schon erfolgt ist:
Wer in der Berufungsinstanz ein Privatgutachten beifügen möchte, kann dies tun, ohne zuvor zwingend in der ersten Instanz ein solches Gutachten vorlegen zu müssen. Entscheidend ist, ob das Privatgutachten den bereits schlüssigen Vortrag konkretisiert und erläutert oder ob es neues Vorbringen ist, das aufgrund nachlässigen Prozessverhaltens erst spät eingebracht wird. In letzterem Fall droht die Zurückweisung als verspätet.
Sachlich wird das Berufungsgericht prüfen, ob ein Privatgutachten die Ergebnisse der gerichtlichen Beweiserhebung ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag. Bestätigt ein Privatgutachten – wie im entschiedenen Fall – im Kern die technischen Feststellungen der gerichtlichen Untersuchung, besteht regelmäßig kein Anlass für ergänzende Beweisaufnahmen. Das erhöht die Bedeutung methodisch belastbarer Erstgutachten und fundierter labortechnischer Befunde für die gerichtliche Überzeugungsbildung.
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