Risse nach Bauarbeiten: OLG Hamm schärft die Anforderungen an den Nachweis – was Eigentümer und Bauunternehmen wissen sollten

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 27.11.2025 (Az. 24 U 21/25) klargestellt, dass Grundstückseigentümer, die wegen Rissen an der Fassade Schadensersatz verlangen, darlegen und beweisen müssen, dass die Risse kausal durch die konkret ausgeführten Bauarbeiten verursacht wurden. Es genügt nicht, die zeitliche Nähe der Schäden zu den Arbeiten zu behaupten oder die erstinstanzliche Begutachtung pauschal in Zweifel zu ziehen.

 

Zum Sachverhalt

Dem Beschluss des OLG Hamm lag ein Rechtsstreit zugrunde, in dem die Kläger von den mit Straßen- und Kanalbau beauftragten Unternehmen Schadensersatz wegen Rissbildungen an ihrer Hausfassade verlangten. Das zuvor befasste Landgericht Münster hatte die Klage nach vorheriger Beweisaufnahme abgewiesen, weil die sachverständigen Feststellungen keine Kausalität zwischen den Bauarbeiten und den Schäden ergaben. Gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Az. 2 O 294/20) legten die Kläger Berufung ein, die das OLG Hamm zurückzuweisen beabsichtigte.

Das OLG Hamm stellte heraus, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren Zeugenbekundungen nicht ergaben, dass die geltend gemachten Schäden vor Durchführung der Arbeiten nicht bestanden hätten. Eine Zeugin konnte die Entwicklung des Zustands des Hauses zwischen 2005 und den Bauarbeiten nicht beurteilen, da sie das Grundstück seit 2005 nicht mehr betreten hatte, und auch der Kläger selbst konnte nicht konkret angeben, wann er vor den Arbeiten schadfreie Bereiche festgestellt habe. Diese Umstände trugen nach Auffassung des Gerichts dazu bei, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Bauarbeiten und den Rissen nicht bewiesen war.

 

 

Ansicht des OLG Hamm zur Beweislast

Das OLG Hamm betont, dass der Anspruchsteller die Kausalität darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Für den Nachweis reicht es nicht aus, die Schäden dem Bauunternehmer allein wegen zeitlicher Nähe zuzuordnen. Vielmehr sind alternative Ursachen ernsthaft in Betracht zu ziehen, etwa Vorschädigungen in der Materialbeschaffenheit des Fugmörtels, typische Setzungsrisse oder eine Vorbelastung der Kellerräume durch anstehendes Grundwasser. Diese Alternativen hatte der gerichtliche Sachverständige aufgezeigt und das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das OLG sah keinen Grund, von dieser Beweiswürdigung abzuweichen.

Die Berufungsinstanz hat ihrer Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen. Der Zweck der Berufung liegt vor allem in der Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler und die Tragfähigkeit der getroffenen Feststellungen; eine neue Beweisaufnahme kommt nur bei entsprechenden Zweifeln in Betracht. Allein die pauschale Kritik an einem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten rechtfertigt weder die Einholung eines Obergutachtens noch eine weitere Beweisaufnahme, und die bloße Möglichkeit, dass ein anderer Sachverständiger zu einem abweichenden Ergebnis kommen könnte, ist prozessrechtlich unbeachtlich.

 

Folgen für die Praxis

Für Eigentümer bedeutet die Entscheidung, dass Erfolgsaussichten in Fällen von Rissbildungen maßgeblich davon abhängen, ob die Verursachung durch konkrete Bauarbeiten objektiv nachweisbar ist. Es ist nicht ausreichend, allgemeine Verdachtsmomente oder zeitliche Zusammenhänge vorzubringen. Vielmehr sollte frühzeitig fachgutachterlich gesichert werden, dass andere typische Ursachen ausgeschlossen werden können, insbesondere Setzungsrisse, altersbedingte Materialvorschädigungen oder Grundwasserbelastungen. Diese Alternativen hat der gerichtliche Sachverständige als realistische Ursachen hervorgehoben, und die Gerichte stützen sich in der Regel auf solche fachlichen Feststellungen.

 

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