Steuern sparen durch Elektro- und Hybridfahrzeuge

Dass die Bundesregierung die Stärkung des Klimaschutzes vorantreiben will – und nach einer jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sogar vorantreiben muss – dürfte zwischenzeitlich jedem bekannt sein. Dass die Bundesregierung zu diesem Zweck indessen auch die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils für elektrisch oder als Hybridfahrzeug betriebene Kraftfahrzeuge bevorzugt behandelt, ist noch nicht jedem ein Begriff. Grund genug, Ihnen nachfolgend einen ersten Überblick über die möglichen Steuererleichterungen zu geben. 

 

Grundsatz: 1 %-Regelung für Privatnutzung

Nutzt der Unternehmer oder der Mitarbeiter das betriebliche Kraftfahrzeug auch zu privaten Fahrten, so ist der hierdurch erlangte geldwerte Vorteil (Sachbezug) – wenn nicht die Fahrtenbuchmethode angewandt wird – grundsätzlich mit 1% des Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeuges monatlich zu versteuern.

Beispiel: Bei einem Kraftfahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 EUR sind dementsprechend monatlich pauschal 500 EUR als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Hinweis: Die abzuführende Umsatzsteuer für die Überlassung und die vom Arbeitnehmer zu leistenden Sozialversicherungsabgaben auf den geldwerten Vorteil werden aus Gründen der Übersichtlichkeit vorliegend ausgeklammert. 

Hinzukommt für jeden einfachen Entfernungskilometer zur Arbeitsstätte ein zu versteuernder Vorteil in Höhe von 0,03% (also 3 Zehntausendstel) des Bruttolistenpreises pro Monat.

Beispiel: Bei einem Kraftfahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 EUR führt jeder Entfernungskilometer also zu geldwerten Vorteilen in Höhe von 15 EUR monatlich (50.000 EUR x 0,03%). Bei 20km Entfernung beträgt der Vorteil dementsprechend 300 EUR pro Monat (15 EUR x 20km).

Die durch die private Nutzung erzielten Vorteile sind sodann als lohnsteuerpflichtiges Einkommen (bei Arbeitnehmern) bzw. als Gewinn (bei Selbstständigen) zu versteuern.   

Beispiel: Bei obigem Beispiel sind daher insgesamt 9.600 EUR (12 x 800 EUR) zu versteuern. Bei einem Einkommensteuersatz in Höhe von 30% läge die ertragsteuerliche Belastung bei 2.880 EUR jährlich.

 

Hybrid- oder Elektrofahrzeug: Halbierung bzw. Vierteilung des geldwerten Vorteils möglich

Die oben dargestellte Berechnung nach der 1%-Methode basiert auf der Annahme, dass – was aktuell bei dem weit überwiegenden Teil noch der Fall ist – ein benzin- bzw. dieselbetriebenes Kraftfahrzeug genutzt wird. Wird hingegen ein (anerkanntes) Hybrid- oder gar ein reines Elektrofahrzeug genutzt, so wird der geldwerte Vorteil unter gewissen Voraussetzungen halbiert bzw. sogar geviertelt. Die jeweiligen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber – durchaus umständlich – in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG vorgegeben, so dass zwar immer eine Betrachtung im Einzelfall erfolgen muss, ob und welche Steuerbegünstigung greift.

Grob umrissen gilt jedoch Folgendes:

 

Elektrofahrzeuge mit 0,25%-Regelung:

Reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden, müssen nur mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 25% angesetzt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt.

Beispiel: Bei obigem Beispiel und einem Bruttolistenpreis von 50.000 EUR wäre zum Zwecke der Berechnung des geldwerten Vorteils nur ein Betrag von 12.500 EUR anzusetzen. Die jährliche Einkommensteuerbelastung bei einem Steuersatz von 30% läge daher nicht mehr bei 2.880 EUR pro Jahr, sondern bei 720 EUR.

 

Hybridfahrzeuge mit 0,5%-Regelung:

Für Hybridfahrzeuge oder für Elektrofahrzeuge, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen) kommt eine Halbierung des anzusetzenden Listenpreises in Betracht. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Fahrzeug darf eine Kohlenstoffdioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben oder
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss bei mindestens 40 km liegen (60 km bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021)

Hinweis: Ob (und welche) Vorgaben das anzuschaffende Kraftfahrzeug erfüllt, sollte daher unbedingt genau geprüft werden.

Beispiel: Bei einem Bruttolistenpreis von 50.000 EUR wäre bei einem Hybridfahrzeug zum Zwecke der Berechnung des geldwerten Vorteils ein Betrag von 25.000 EUR anzusetzen. Die jährliche Einkommensteuerbelastung bei einem Steuersatz von 40% läge bei einem Hybridfahrzeug daher nicht bei 2.880 EUR, sondern bei 1.440 EUR jährlich.

 

Begünstigungen abseits der Einkommen-/Lohnsteuer

Bei der Entscheidung über die Anschaffung betrieblicher Elektro- oder Hybridfahrzeuge gilt es im Übrigen auch noch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber neben den oben genannten Vorteilen auch weitere Anreizsysteme zur Förderung der Elektromobilität geschaffen. Hierzu zählt insbesondere der Erlass der Kraftfahrzeugsteuer sowie der sogenannte Umweltbonus (Innovationsprämie) für den Erwerb eines Elektrofahrzeugs (weitere Informationen und eine Liste der geförderten Kraftfahrzeuge finden Sie unter folgendem Link).

Hinweis: Der Umweltbonus des Bundes stellt einen sogenannten „echten Zuschuss“ nach Ziffer 10. 2 Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass dar und ist für den Zuschussempfänger daher kein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz. Er reduziert im Übrigen auch nicht die für die Anschaffung des Kraftfahrzeugs abziehbare Vorsteuer.

 

Nutzung der Vorteile in der Praxis

Die Bundesregierung muss den Klimaschutz vorantreiben und sie nimmt dies – nicht zuletzt mit den dargestellten Steuervergünstigungen – auch durchaus ernst. Für Unternehmer bedeuten die oben dargestellten Steuervergünstigungen mit Blick auf den eigenen Fuhrpark in erster Linie eins:

Taschenrechner rausholen und abwägen, ob sich die Mehrkosten für Elektro- oder Hybridfahrzeuge rentieren oder nicht.

Dabei sollte man im Übrigen aber bitte auch nicht vergessen, dass ein elektrobetriebenes Kraftfahrzeug nur dann etwas bringt, wenn man dieses auch regelmäßig an einer geeigneten Ladestation wieder aufladen kann. Die gegebenenfalls erforderliche Anschaffung entsprechender Ladestationen sollte in die Berechnung daher ebenfalls mit eingepreist werden.

 

Sie haben Fragen zum Thema Steuerrecht? Schreiben oder sprechen Sie uns gerne an!

Ihre Ansprechpartner: Henrique Leimkuhl-Schulz | Demis Tarampouskas

 

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LTMK Blogbeitrag Elektromobilität und Einkommensteuer 07-06-2021