Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer – Neuerungen für Unternehmen

Wirtschaftlich tätige Personen, denen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer seitens der Finanzbehörde zugeteilt wurde, sind im Falle der Betreibung einer Webseite prinzipiell gesetzlich dazu verpflichtet, die W-IdNr. in ihrem Impressum aufzuführen. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass eine etwaige USt.-IdNr. dort nicht bereits aufgeführt ist.

 

Steuerrechtlicher Hintergrund

Seit November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern („BZSt“) jedem wirtschaftlich Tätigen, also sowohl Gesellschaften als auch Einzelunternehmen eine sogenannte Wirtschafts-Identifikationsnummer („W-IdNr.“). Es handelt sich um eine zusätzliche Identifikationsnummer, die neben der Identifikationsnummer für natürliche Personen („IdNr.“) und die Steuernummer sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer („USt-IdNr.“) steht – diese werden dementsprechend auch nicht ersetzt und bleiben neben der W-IdNr. bestehen. Rechtliche Grundlage für die Vergabe der W-IdNr. ist § 139c Abs. 1 Abgabenordnung („AO“). Mit der Vergabe der W-IdNr. verfolgt die Finanzbehörde die fortschreitende Digitalisierung und damit (langfristig) die Vereinfachung der Steuer- und Verwaltungsverfahren. Mit der Nutzung der W-IdNr. soll – wie bei natürlichen Personen mit der IdNr. – eine eindeutige Identifizierung der wirtschaftlich Tätigen gewährleistet werden.

 

Veröffentlichungspflicht nach dem Digitale-Dienste-Gesetz

Sofern diejenigen wirtschaftliche Tätigen, die eine W-IdNr. erhalten haben, eine Webseite betreiben, besteht für sie die gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der W-IdNr. im Impressum, sofern nicht schon die USt-IdNr. im Impressum aufgeführt ist. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 Digitale-Dienste-Gesetz („DDG“). § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG enthält die Vorgabe, dass Webseitenbetreiber entweder eine USt-IdNr. oder eine W-IdNr. anzugeben haben.

 

Folgen für die Praxis

Sollten also Unternehmen keine USt-IdNr. haben, greift für diese nunmehr die Pflicht zur Angabe der W-IdNr. im Impressum (wichtig für all jene Unternehmen, die keine USt-IdNr. zugeteilt bekommen). Auf Grund des Alternativverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG besteht im Übrigen keine Verpflichtung zur zusätzlichen Angabe der W-IdNr. neben der USt-IdNr. – hier können sich Unternehmen (aktuell jedenfalls) noch aussuchen, welche der beiden Nummern im Impressum aufgeführt werden.

 

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Ihre Ansprechpartner: Dr. Baran Kizil, LL.M. | Dr. Demis Tarampouskas

 

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