Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 7 U 1232/24) zentrale Leitlinien zum Zusammenspiel von kaufmännischer Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) und Gewährleistungsansprüchen im B2B-Kauf bekräftigt und konkretisiert. Kernaussage: Trifft den Käufer die Rügeobliegenheit, scheiden kaufrechtliche Mängelrechte aus, wenn er Mängel nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß rügt – eine unselbstständige Garantie ändert daran nichts. Das Urteil ist abrufbar unter folgendem Link.
Zum Sachverhalt
Die Parteien stritten über Ansprüche aus dem Kauf von 16 Werkzeugmaschinen. Nach Lieferung im Frühjahr 2019 wurden die Maschinen jeweils mit Handover-Protokollen abgenommen; den Kaufpreis zahlte die Käuferin vollständig. Später stellte die Verkäuferin zwei Rechnungen für Standkosten und Nachrüstkits, insgesamt rund 293.000 Euro. Diese Beträge verlangte sie gerichtlich ein. Die Käuferin rechnete mit angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln auf (u. a. Nichterreichen einer zugesicherten 16‑Stunden-Tageslaufzeit und Einbau „falscher“ Spindeln). Das Landgericht gab der Zahlungsklage weitgehend statt; die Berufung blieb – bis auf eine Korrektur beim Verzugsbeginn – erfolglos.
Entscheidung des OLG
Das OLG München betont die Bedeutung des § 377 HGB trotz anderweitiger vertraglicher Regelungen zwischen den Parteien. Die vereinbarte zweijährige, als unselbstständige Haltbarkeitsgarantie zu verstehende Regelung ändert an der Rügeobliegenheit nichts. Nur eine selbstständige Garantie würde § 377 HGB verdrängen – eine solche lag nicht aber nicht vor. Die Käuferin konnte nicht darlegen, wann sie oder die Betreiberin das Nichterreichen der 16‑Stunden‑Mindestlaufzeit entdeckt und gerügt hat. Erstmals wurde dies im Prozess 2022 thematisiert – zu spät für § 377 HGB.
Mangels rechtzeitiger Rüge standen der Käuferin keine Gewährleistungs-/Schadensersatzansprüche zu; die Aufrechnung griff nicht durch. Die Zahlungsansprüche der Verkäuferin blieben bestehen. Korrigiert wurde lediglich der Verzugsbeginn wegen dem geltenden Zahlungsziel. Verzug trat erst 30 Tage nach Fälligkeit und zusätzlich vereinbartem Zahlungsziel ein.
Folgen für die Praxis
Für Käufer bedeutet die Entscheidung, dass Mängelsymptome zeitnah nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen sind und man sich nicht auf die gesetzliche Gewährleistungsfristen verlassen dürfen. Für den Nachweis sollten Käufer daher den Zeitpunkt der Entdeckung und konkrete Erscheinungen dokumentieren. Pauschale Hinweise oder bloße Prozessoptimierungswünsche genügen demgegenüber nicht. Auch eine unselbstständige Haltbarkeitsgarantie hebt die Rügeobliegenheit nicht auf. Wer eine bestimmte Bauart/Marke (z.B. Spindelhersteller) will, muss dies klar als Beschaffenheit vereinbaren.
Auch für Verkäufer ist die Sicherung der Abnahme- und Handover-Protokolle das zentrale Instrument der Anspruchssicherung, da diese die Genehmigungsfiktion bei ausbleibender Rüge stützen. Zudem sollten eventuelle Zusagen mit Bedacht geäußert werden. Vorbehaltlose Nachbesserungszusagen ohne vorherige Rüge sollten vermieden werden, um sich keinem Treuwidrigkeitseinwand auszusetzen. Eventuelle Zusagen sollten durch Einschränkungen („für den Schadensfall“, „ohne Anerkenntnis“) klar konditioniert werden.
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