Freebies Arbeitsrecht / Folge 65

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Dein Betrieb wird verkauft: Verlierst du jetzt deinen Job?

Was beim Betriebsübergang nach § 613a BGB wirklich mit deinem Arbeitsvertrag passiert

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Wenn dein Betrieb oder ein Betriebsteil verkauft wird, bekommen viele Beschäftigte sofort Angst um ihren Job. Doch das Gesetz schützt dich hier stärker, als du denkst.

Beim sogenannten Betriebsübergang tritt der neue Inhaber automatisch in alle Rechte und Pflichten deines Arbeitsverhältnisses ein. Dein Vertrag läuft zu denselben Bedingungen weiter.

Wichtig ist, dass du deine Rechte und die wichtigen Fristen kennst, damit du im Ernstfall nicht aus Unwissenheit etwas Falsches unterschreibst.

Die wichtigsten Gesetze, einfach erklärt

§ 613a Abs. 1 BGB

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in alle Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dein Vertrag läuft unverändert weiter.

§ 613a Abs. 4 BGB

Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Der reine Verkauf darf also kein Kündigungsgrund sein.

§ 613a Abs. 5 BGB

Der bisherige und der neue Inhaber müssen dich vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund und Folgen des Übergangs unterrichten.

§ 613a Abs. 6 BGB

Du hast ein Widerspruchsrecht. Du kannst dem Übergang deines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich widersprechen.

§ 4 KSchG

Gegen eine Kündigung musst du innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht einreichen, sonst gilt die Kündigung als wirksam.

Deine Sofortmaßnahmen

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Diese Fragen solltest du dir stellen

  1. Wurde mir der Betriebsübergang vorher schriftlich und vollständig mitgeteilt?
  2. Bleiben mein Gehalt, meine Position und meine Betriebszugehörigkeit unverändert?
  3. Habe ich die Monatsfrist für einen möglichen Widerspruch noch nicht verpasst?
  4. Wird eine Kündigung mit dem Verkauf oder mit einem anderen Grund begründet?
  5. Würde ich durch einen Widerspruch meinen Arbeitsplatz beim alten oder neuen Inhaber gefährden?
  6. Gibt es einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die für mich weitergilt?
  7. Habe ich gegen eine Kündigung schon die Drei-Wochen-Frist im Blick?

Typische Fehler von Arbeitgebern

  • Der Arbeitgeber kündigt allein wegen des Betriebsübergangs, obwohl das unwirksam ist.
  • Die Unterrichtung über den Übergang ist unvollständig oder fehlt ganz, sodass die Widerspruchsfrist gar nicht erst zu laufen beginnt.
  • Beschäftigte werden zur Unterschrift unter einen neuen oder schlechteren Vertrag gedrängt.
  • Es wird so getan, als müsse man dem Übergang aktiv zustimmen, dabei läuft der Vertrag automatisch weiter.
  • Wichtige Rechte aus dem alten Vertrag werden beim neuen Inhaber einfach ignoriert.

Schritt für Schritt

  1. Lass die Unterrichtung und eine eventuelle Kündigung rechtlich prüfen, am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
  2. Entscheide bewusst, ob ein Widerspruch für dich sinnvoll ist, und beachte dabei die Folgen für deinen Arbeitsplatz.
  3. Reiche bei einer Kündigung rechtzeitig innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage ein.
  4. Bestehe darauf, dass alle bisherigen Vertragsbedingungen unverändert weitergelten.
  5. Hol bei Unsicherheit den Betriebsrat oder eine Beratungsstelle mit ins Boot.

Wichtig zum Schluss

Ein Betriebsübergang bedeutet nicht automatisch das Ende deines Jobs, und eine Kündigung allein wegen des Verkaufs ist unwirksam. Wenn du deine Fristen kennst und nichts vorschnell unterschreibst, behältst du die Kontrolle. Viele Betroffene haben deutlich bessere Chancen, als sie zunächst glauben.

Rechtsanwalt Dr. Baran Kizil, Fachanwalt für Arbeitsrecht, LTMK Köln
Dein Ansprechpartner

Dr. Baran Kizil

Fachanwalt für Arbeitsrecht · Partner bei LTMK Recht & Steuern, Köln

Du steckst gerade in genau dieser Situation? Schick die Unterlagen. Du bekommst eine ehrliche Einschätzung, welche Chancen du hast und welche Frist läuft.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsstand Oktober 2026, ohne Gewähr. Arbeitsrecht kompakt, Folge 65, Stichwort ÜBERGANG.