Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 05.05.2026 (Az. 9 U 27/25) entschieden, dass ein per WhatsApp übermitteltes Vertragsangebot rechtlich als Antrag unter Abwesenden gilt und daher nur innerhalb der nach § 147 Abs. 2 BGB üblichen Annahmefrist wirksam angenommen werden kann. Wird ein solches Angebot – wie im entschiedenen Fall – erst 31 Tage später angenommen, ist die Annahme verspätet und der Vertrag kommt nicht zustande. Die Presseerklärung vom 18.05.2026 ist abrufbar unter folgendem Link.
Zum Sachverhalt
Die Parteien waren privat befreundet. Der Kläger, Betreiber eines Cafés, hatte in den Jahren 2020 und 2022 – trotz negativer Kursentwicklung – Aktien einer zum Konzernverband der vom Beklagten geführten AG gehörenden Gesellschaft gekauft.
Ende 2022 einigten sich die Parteien darauf, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden. Im Juni 2023 verlangte der Kläger, der Beklagte solle die getauschten Aktien zurückkaufen. Der Beklagte lehnte dies ab.
Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht ein Angebot gemacht, die getauschten Aktien unter bestimmten Bedingungen (negative Kursentwicklung) zurückzukaufen. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagte auf Zahlung von 150.000,00 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien.
Das Landgericht gab der Klage zunächst statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem 9. Zivilsenat des OLG Frankfurt nun Erfolg. Das OLG wies die Klage mangels rechtzeitiger Annahme eines etwaigen Angebots ab.
Entscheidung des OLG
Das OLG Frankfurt stellt klar, dass Nachrichten in einem WhatsApp-Chat rechtlich als Anträge unter Abwesenden einzuordnen sind. Zwar ermöglicht WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation, sie ist aber nicht zwingend; Nachrichten können zeitversetzt gelesen und beantwortet werden. In dieser Hinsicht ist der Messenger-Dienst mit E-Mail oder SMS vergleichbar.
Für solche Anträge gilt § 147 Abs. 2 BGB. Ein einem Abwesenden gemachtes Angebot kann nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“.
Die Länge der Annahmefrist bestimmt sich objektiv aus Sicht des Empfängers des Angebots. Bedeutung haben dabei insbesondere die Komplexität des Geschäfts, die wirtschaftliche Tragweite und übliche Überlegungs- und Reaktionszeiten.
Im entschiedenen Fall ging es um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft (Aktienrückkauf über 150.000,00 Euro). Gleichwohl sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung nach der Pressemitteilung auch bei komplexen Geschäften eine Annahmefrist von maximal vier Wochen als Obergrenze an. Der Kläger nahm ein unterstelltes Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 an – also 31 Tage später. Zu diesem Zeitpunkt musste der Beklagte mit einer Annahme nicht mehr rechnen; die Frist war abgelaufen. Das OLG betont zudem, dass auch das freundschaftliche Verhältnis der Parteien keine Verlängerung der Annahmefrist rechtfertigt. Besondere Umstände, die ein solches Vertrauen auf eine längere Annahmefrist stützen könnten, lagen nicht vor.
Die verspätete Annahme eines Angebots gilt nach § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag. Das OLG stellt fest, dass der Beklagte dieses neue Angebot nicht angenommen hat. Aus diesem Grund ist es in jedem Fall nicht zu einem wirksamen Rückkaufvertrag gekommen. Ob der Beklagte am 15.10.2022 überhaupt ein rechtsverbindliches Angebot per WhatsApp abgegeben hatte, konnte das Gericht vor diesem Hintergrund deshalb offenlassen.
Folgen für die Praxis
Wer über WhatsApp oder ähnliche Dienste Vertragsangebote abgibt, bewegt sich voll im Anwendungsbereich der allgemeinen Regeln des BGB zum Vertragsschluss. Angebote per WhatsApp sind rechtlich ernst zu nehmen und gelten in der Regel als Angebote unter Abwesenden. Die Annahme muss innerhalb einer „angemessenen“ Frist erfolgen. Bei längeren Wartezeiten droht der Verlust des Anspruchs auf Vertragsschluss. Eine spätere „Annahme“ wird als neues Angebot gewertet, das seinerseits erst angenommen werden müsste.
Schriftliche Kommunikation per Messenger sollte daher so behandelt werden, als würde man per E-Mail oder Brief verhandeln.
Auch wenn der entschiedene Fall einen Aktienrückkauf betrifft, hat die Entscheidung besondere Relevanz für Bauvorhaben und Bauverträge:
Werden Angebote zu Bauleistungen, Nachträgen oder Zusatzarbeiten per Messenger (WhatsApp, Signal etc.) übermittelt, gilt ebenfalls § 147 Abs. 2 BGB. Der Auftragnehmer sollte klar kommunizieren, wie lange er an sein Angebot gebunden sein will. Der Auftraggeber sollte Angebote zeitnah prüfen und schriftlich annehmen.
Häufig werden auf der Baustelle kurzfristig Änderungen per WhatsApp „abgesprochen“. Bleibt eine ausdrückliche und rechtzeitige Annahme aus, kann es später an einem wirksamen Vertrag über den Nachtrag fehlen. Dann drohen Streitigkeiten über Vergütung und Leistungsumfang.
Für Bauherren und Unternehmer ist eine klare Dokumentation entscheidend. Es sollte erkennbar sein, wann welches Angebot zu welchen Bedingungen abgegeben und innerhalb welcher Frist angenommen wurde.
Für Unternehmer, Bauherren und sonstige Mandanten lassen sich aus der Entscheidung folgende Empfehlungen ableiten:
Angebote klar befristen: In WhatsApp-Nachrichten oder E-Mails sollte ausdrücklich eine Angebotsfrist genannt werden („Dieses Angebot gilt bis zum …“). So wird deutlich, ab wann der Anbieter nicht mehr an sein Angebot gebunden sein möchte.
Zeitnahe Annahme: Wer ein Angebot annehmen möchte, sollte dies zeitnah und eindeutig erklären und idealerweise den ursprünglichen Angebotstext referenzieren (z. B. durch Zitieren oder Weiterleiten).
Freundschaftliche oder familiäre Nähe schützt nicht: Auch in familiären oder freundschaftlichen Konstellationen gelten die gesetzlichen Annahmefristen. Ein bloßes Vertrauen darauf, dass „man sich schon irgendwann meldet“, reicht rechtlich nicht aus.
Schriftform und Vertragsklarheit bei Bauvorhaben: Bei Bauleistungen sollten wesentliche Vertragsinhalte (Leistungsumfang, Preis, Ausführungsfrist) zumindest in Textform (E-Mail, Baustellenprotokoll) festgehalten werden. WhatsApp kann eine sinnvolle Ergänzung sein, sollte aber nicht alleinige Grundlage wesentlicher Vertragsabreden bleiben.
Sie haben Fragen zum Thema Vertragsabschluss und digitale Vertragsabsprachen? Schreiben oder sprechen Sie uns gerne an!
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und LTMK-Partner Fritz Marx
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