Wer als Verbraucher im Internet eine Ware bestellt, hat grundsätzlich das Recht, den Kauf innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen – und das ohne Angabe von Gründen. Dieses gesetzliche Widerrufsrecht soll Verbraucher schützen, die Waren nicht vorab in Augenschein nehmen können. Allerdings sieht das Gesetz eine wichtige Ausnahme vor: Handelt es sich um eine Ware, die nach den persönlichen Wünschen des Käufers individuell angefertigt wurde, entfällt das Widerrufsrecht. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 06.05.2026 (Az.: 4 U 32/25) entschieden, dass ein Carport-Bausatz, der über einen Online-Konfigurator zusammengestellt und nach Bestellung gefertigt wird, diese Ausnahme nicht erfüllt – der Käufer konnte daher seinen Vertrag wirksam widerrufen. Die Entscheidung ist für alle Unternehmen relevant, die im Fernabsatz – also etwa über das Internet oder per Telefon – maßgefertigte oder konfigurierbare Produkte vertreiben. Die Leitsätze sind abrufbar unter folgendem Link.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin, ein auf die Herstellung und den Vertrieb von Holzcarports spezialisiertes Unternehmen, bot über ihre Website zwei Typen von Systemcarports an. Potenzielle Kunden konnten mittels eines Online-Konfigurators Maße, Farbe, Holzart, Dachgestaltung und Zubehör nach eigenem Bedarf zusammenstellen; auf Wunsch fertigte die Klägerin auch vollständig individuelle Carports nach persönlichen Vorgaben.
Der Beklagte konfigurierte über die Website der Klägerin zunächst einen Carport und nahm das daraufhin unterbreitete Angebot an. In der Folgezeit konfigurierte er zusätzlich ein Gartenhaus. Die Parteien stimmten teils per E-Mail, teils telefonisch Änderungen am ursprünglichen Auftrag ab. Insgesamt bestätigte die Klägerin beide Aufträge zu einem Gesamtbetrag von 22.200,00 EUR mit vorläufiger Terminplanung zur Lieferung in Kalenderwoche 36 des Jahres 2023.
In der Folge verzögerte sich die Lieferung mehrfach. Die Klägerin teilte mit, sie hinke mit der Produktion hinterher und habe anhaltende Probleme mit der Farbbehandlung. Der Beklagte setzte daraufhin Fristen und erklärte schließlich am 12.10.2023 die Kündigung des gesamten Auftrages. Einen Carport ließ er durch ein anderes Unternehmen liefern.
Die Klägerin machte vor Gericht einen Vergütungsanspruch in Höhe von 80 % der vereinbarten Vergütung geltend – Zug um Zug gegen Abholung neu zu fertigender Bausätze. Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG Brandenburg ohne Erfolg.
Entscheidung des OLG
Das OLG ordnet die Verträge zunächst rechtlich ein: Es handelt sich um sogenannte Werklieferungsverträge im Sinne des § 650 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – also Verträge, bei denen ein Unternehmer eine Sache herstellt und liefert. Auf solche Verträge findet das Kaufrecht Anwendung; da der Beklagte als Verbraucher und die Klägerin als Unternehmerin handelten, gelten zudem die besonderen Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts.
Das Gericht stellt klar, dass der Beklagte seinen Vertrag wirksam widerrufen hat – obwohl er in seiner E-Mail vom 12.10.2023 nicht von einem „Widerruf”, sondern von einer „Kündigung” gesprochen hatte. Für die rechtliche Beurteilung kommt es nicht auf den Wortlaut einer Erklärung an, sondern auf ihr durch Auslegung zu ermittelndes Ziel. Dieses Ziel bestand hier eindeutig darin, das Vertragsverhältnis so zu beenden, dass die wechselseitigen Leistungspflichten vollständig entfallen. Selbst bei einem Rechtsanwalt, der in eigener Sache handelt, gilt dieser Auslegungsmaßstab.
Kernfrage des Rechtsstreits war, ob das Widerrufsrecht des Beklagten gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen war. Diese Ausnahme erfasst Waren, die nicht vorgefertigt sind und nach individueller Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers hergestellt wurden oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Das OLG verneint das Eingreifen dieser Ausnahme mit überzeugender Begründung:
Das Gericht betont, dass § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB angesichts der modernen Produktionsprozesse – die zunehmend auf Lagerhaltungsminimierung und individuelle Kundenwünsche ausgerichtet sind – eng auszulegen ist. Es genügt grundsätzlich nicht, dass der Verbraucher bestimmte Eigenschaften der Ware aus vom Unternehmer bereitgestellten Listen auswählen kann. Das Widerrufsrecht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme der Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch dadurch entstehen, dass die Ware erst nach den besonderen Wünschen des Kunden angefertigt wurde. Nicht ausreichend sind dagegen diejenigen Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Diese hat der Unternehmer nach dem Gesetz hinzunehmen – als Kehrseite der erweiterten Absatzmöglichkeiten im Fernabsatz.
Da der Carport und das Gartenhaus als Bausätze zur Selbstmontage geliefert werden sollten, waren die Einzelteile ohnehin nicht fest miteinander verbunden. Die Frage der „Rückgängigmachung” der Fertigung stellte sich damit von vornherein anders als etwa bei maßgefertigten Wintergärten, deren Kunststoffelemente fest verschweißt sind und nicht ohne Zerstörung getrennt werden können. Für die Holzelemente hat das Gericht nach einer Beweisaufnahme festgestellt, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung möglich ist: Das Unternehmen der Klägerin betreibt an mehreren Standorten auch einen Holzhandel und verfügt über eine sogenannte „Zweite Wahl-Ecke”, in der einzelne Hölzer und Holzabschnitte zu niedrigeren Preisen verkauft werden. Der als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Klägerin konnte eine Wiederverwendung ausdrücklich nicht ausschließen.
Der bestellte Doppelcarport mit den Maßen 7,00 m × 5,50 m und anthrazit-farbigem Fichtenholz sowie das Gartenhaus mit den Maßen 3,00 m × 2,00 m sind nach Auffassung des Gerichts keine ungewöhnlichen Parameter. Holzteile mit gängigen Maßen könnten mit zumutbarem Aufwand für andere Aufträge oder im Rahmen des Holzhandels des Unternehmens weiterverwendet werden. Der Umstand, dass die Klägerin ausschließlich auf Bestellung produziert und keinen Vorrat hält, ist für sich genommen kein Grund für den Ausschluss des Widerrufsrechts.
Da der Beklagte die Verträge wirksam widerrufen hatte, entfielen die wechselseitigen Leistungspflichten vollständig. Die Klägerin kann daher weder Zahlung der Vergütung noch Feststellung des Annahmeverzuges verlangen.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung macht deutlich, dass urheberrechtlicher Schutz für Architektenplanungen zwar grundsätzlich möglich ist, aber nicht automatisch eintritt. Erforderlich ist eine eigenständige, kreative Gestaltungsleistung, die sich von der Masse des Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist eine wichtige Klarstellung für alle Unternehmen, die im Fernabsatz – also über das Internet, per Telefon oder E-Mail – Produkte anbieten, die Kunden konfigurieren oder nach Maß bestellen können.
Der bloße Umstand, dass eine Ware erst auf Bestellung gefertigt wird, reicht nicht aus, um das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers auszuschließen. Entscheidend ist, ob das Unternehmen bei einer Rücknahme der Ware wirtschaftliche Nachteile erleidet, die über das allgemeine Produktionsrisiko hinausgehen und gerade durch die individuelle Kundenspezifikation entstehen.
Unternehmen sollten daher ihre Geschäftsmodelle und AGB sorgfältig prüfen lassen: Liegt tatsächlich eine so weitgehende Individualisierung vor, dass die Ware für Dritte wirtschaftlich wertlos wäre, oder handelt es sich lediglich um eine Konfiguration aus einem vorgegebenen Baukastensystem?
Das Urteil verdeutlicht zudem, dass AGB-Klauseln, die das Widerrufsrecht beschränken oder ausschließen, sorgfältig formuliert und rechtlich geprüft sein müssen. Die von der Klägerin verwendete AGB-Regelung widersprach nach den Feststellungen des Landgerichts den gesetzlichen Vorgaben.
Darüber hinaus weist das Gericht auf eine weitere gesetzliche Anforderung hin: Soll das Widerrufsrecht wegen Individualisierung ausgeschlossen sein, muss der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich darüber informieren, dass kein Widerrufsrecht besteht (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB). Fehlt diese Information, läuft die Widerrufsfrist nicht an.
Für Verbraucher zeigt das Urteil, dass das gesetzliche Widerrufsrecht auch bei konfigurierten oder nach Maß gefertigten Produkten nicht vorschnell als ausgeschlossen hingenommen werden sollte. Maßgebend ist stets eine genaue Prüfung im Einzelfall: Wie individuell ist das Produkt wirklich? Und ist die Ware tatsächlich nicht anderweitig verwertbar?
Wer im Internet eine Bestellung aufgibt und Zweifel an der wirksamen Ausübung eines Widerrufsrechts hat, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen – insbesondere dann, wenn der Unternehmer behauptet, ein Widerruf sei wegen Individualisierung der Ware nicht möglich.
Auch wenn der entschiedene Fall einen Carport-Bausatz betraf, hat die Entscheidung eine weitergehende Bedeutung für das Bau- und Immobilienrecht: Fertighaus-Elemente, Wintergarten-Bausätze, Zaunelemente oder vorgefertigte Garagen werden häufig über das Internet unter Verwendung von Konfiguratoren angeboten und verkauft. Die Frage, ob das Widerrufsrecht in diesen Fällen entfällt, ist nach den Grundsätzen des vorliegenden Urteils zu beantworten: Entscheidend ist stets, ob die Ware durch die Kundenspezifikation so stark individualisiert ist, dass eine wirtschaftlich zumutbare Weiterverwendung ausgeschlossen ist – und nicht allein der Umstand, dass auf Bestellung produziert wurde.
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