Fiktive Abrechnung bleibt trotz späterem Zweitschaden unberührt – Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 100/25, Urteil vom 30.03.2026) hat ein Urteil des LG Stuttgart aufgehoben und klargestellt: Bei fiktiver Abrechnung auf Wiederbeschaffungsaufwandsbasis ist das spätere Schicksal des Fahrzeugs grundsätzlich irrelevant. Ein nachfolgender Verkehrsunfall mindert den Anspruch gegen den Erstschädiger nicht. Das Urteil ist abrufbar unter folgendem Link.

 

Zum Sachverhalt

Ein herabfallendes Garagentor der Beklagten beschädigte am 22.12.2022 das Fahrzeug der Klägerin am Dach. Ein Gutachten bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf 2.900 EUR und den Restwert auf 685 EUR; vorgerichtlich zahlte die Beklagte 860 EUR. Am 02.02.2023 wurde das unreparierte Fahrzeug in einem weiteren Verkehrsunfall rechtsseitig beschädigt; ein zweites Gutachten ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 2.100,00 EUR; aus diesem Unfall erhielt die Klägerin 1.900,00 EUR vom Haftpflichtversicherer und 200,00 EUR von einem Restwertkäufer. Die Klägerin verlangte gegenüber der Beklagten – bezogen auf den ersten Schaden – 1.355 EUR (2.900,00 EUR – 685 EUR – 860 EUR). AG und LG wiesen die Klage ab; die Revision wurde zugelassen.

 

Urteil des BGH

Der BGH hob die Entscheidung des LG auf. Die Annahme, die Klägerin habe „ohne besondere Anstrengung“ einen höheren Restwert realisiert und würde am Schadensfall verdienen, beruht auf Rechtsfehlern. Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis bemisst sich der Anspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des ersten Schadensgutachtens. Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) gilt auch für die Restwertfrage; der Geschädigte genügt ihm regelmäßig, wenn er den im Gutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legt; ein tatsächlich erzielter höherer Mehrerlös ist nur zu berücksichtigen, wenn er ohne überobligationsmäßige Anstrengungen erzielt wurde. Vorliegend realisierte die Klägerin keinen höheren Restwert: Für das zusätzlich beschädigte Fahrzeug erhielt sie vom Restwertkäufer 200,00 EUR; die weitere Zahlung von 1.900,00 EUR stammt aus der Regulierung des späteren Unfalls und ist nicht als Restwertrealisierung zu qualifizieren. Für die fiktive Abrechnung ist das spätere Schicksal der Sache unerheblich; eine spätere erneute Beschädigung ändert den Anspruch gegen den Erstschädiger nicht. Eine Anrechnung nach Vorteilsausgleichung scheidet aus, weil die Vorteile aus dem späteren Unfall nicht in adäquatem Zusammenhang mit dem Erstschaden stehen und eine wertende Verknüpfung beider Schadensfälle nicht möglich ist. Auffällige Differenzen zwischen Restwert (685,00 EUR) und späterem Wiederbeschaffungswert (2.100,00 EUR) mögen einer Aufklärung bedürfen; ohne Auseinandersetzung mit den Gutachten tragen sie keine Anspruchskürzung. Etwaige Überzahlungen des Zweitschädigers berühren den Anspruch gegen den Erstschädiger nicht; ein „Verdienen“ beträfe allenfalls die zweite Regulierung, nicht den ersten Schadensfall.

 

Folgen für die Praxis

Wer seinen Schaden nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abrechnet, also anhand der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert aus dem ersten Gutachten, muss sich spätere Unfälle und deren Regulierung durch einen anderen Haftpflichtversicherer nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Zahlungen aus einem späteren Verkehrsunfall sind weder als „realisierter Restwert“ des ersten Schadens zu qualifizieren noch im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, weil es an einem adäquaten Zusammenhang zwischen den Schadensereignissen fehlt.

Für Geschädigte bedeutet dies konkret: Es ist sinnvoll, unmittelbar nach dem Erstschaden ein fachlich belastbares Schadensgutachten einzuholen, das den Wiederbeschaffungswert und einen nachvollziehbar ermittelten Restwert für den regionalen Markt ausweist. Auf dieser Grundlage kann der Schaden fiktiv abgerechnet werden, ohne dass später eingetretene weitere Schäden am gleichen Fahrzeug den Anspruch gegen den Erstschädiger schmälern. Tritt dennoch ein Zweitschaden ein, sollten Geschädigte die Schadensfälle strikt trennen und jede Regulierung gesondert dokumentieren. Zahlungen des Zweitschädigers und Erlöse aus einem späteren Verkauf sind gegenüber dem Erstschädiger nicht als Vorteil aus demselben Schadensfall anzugeben, sondern als eigenständige Schadensregulierung zu behandeln. Ergeben sich auffällige Unterschiede zwischen verschiedenen Gutachten, etwa zwischen einem niedrigen Restwert und einem deutlich höheren Wiederbeschaffungswert zu einem späteren Zeitpunkt, empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung der Gutachten und der Regulierung, ohne dass dies den bereits bestehenden Anspruch gegen den Erstschädiger infrage stellt

 

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