Freebies Arbeitsrecht / Folge 9
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Welche Pflichten dein Arbeitgeber beim Start im Job hat, was das Gesetz nicht vorschreibt und wann eine Kündigung wegen schwacher Leistung angreifbar ist
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Freebie als PDF öffnenNeuer Job, kaum Erklärung, keine Zugänge, und nach ein paar Wochen heißt es, deine Leistung reiche nicht. Das fühlt sich unfair an.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Einarbeitung gibt es nicht. Dein Arbeitgeber muss dich aber über deine Aufgaben unterrichten und dich zu Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen.
Hier liest du, worauf du dich stützen kannst, was in der Wartezeit gilt und wie du dich nach einer Kündigung wehrst.
Der Arbeitgeber muss dich über deine Aufgabe und Verantwortung, die Art deiner Tätigkeit und deine Einordnung in den Arbeitsablauf unterrichten. Er muss dich auch über Unfall- und Gesundheitsgefahren an deinem Arbeitsplatz informieren.
Bei der Einstellung und bei neuen Aufgaben oder Arbeitsmitteln muss der Arbeitgeber dich ausreichend zu Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen, und zwar während der Arbeitszeit.
Der Kündigungsschutz gilt erst, wenn dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. In dieser Wartezeit braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund.
Danach muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Eine Kündigung wegen schwacher Leistung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
Gegen eine Kündigung musst du innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben.
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In den ersten sechs Monaten kann dein Arbeitgeber ohne Grund kündigen. Danach muss er eine Kündigung wegen schwacher Leistung genau begründen, und fehlende Unterrichtung kann dir dabei helfen. Viele Betroffene haben deutlich bessere Chancen, als sie zunächst glauben.
Fachanwalt für Arbeitsrecht · Partner bei LTMK Recht & Steuern, Köln
Du steckst gerade in genau dieser Situation? Schick die Unterlagen. Du bekommst eine ehrliche Einschätzung, welche Chancen du hast und welche Frist läuft.
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsstand Oktober 2026, ohne Gewähr. Arbeitsrecht kompakt, Folge 9, Stichwort EINARBEITUNG.
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