Freebies Arbeitsrecht / Folge 22

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Elterngeld und Einkommensgrenze: Betrifft dich die 175.000-Euro-Grenze?

Was zum zu versteuernden Einkommen zählt, welches Jahr maßgeblich ist und warum dir Elternzeit auch ohne Elterngeld zusteht

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Seit dem 01.04.2025 gibt es kein Elterngeld mehr, wenn das zu versteuernde Einkommen über 175.000 Euro liegt. Die Grenze gilt für Paare und Alleinerziehende gleich.

Für Paare lag sie vorher bei 200.000 Euro. Wer gut verdient oder im maßgeblichen Jahr eine Abfindung oder einen hohen Bonus bekommen hat, sollte genau nachrechnen.

Dieses Freebie zeigt dir, wie die Grenze funktioniert, welches Einkommen zählt und wie du Antrag und Elternzeit vorbereitest.

Die wichtigsten Gesetze, einfach erklärt

§ 1 Abs. 8 BEEG

Kein Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 Euro betrug. Bei Paaren zählt die Summe beider Einkommen.

§ 2 Abs. 5 EStG

Das zu versteuernde Einkommen ist nicht dein Brutto. Es bleibt nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und weiteren Posten übrig und steht in deinem Steuerbescheid.

§ 7 Abs. 1 BEEG

Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht.

§ 15 BEEG

Dein Anspruch auf Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber hängt nicht vom Elterngeld ab. Auch über der Einkommensgrenze kannst du Elternzeit nehmen.

§ 18 BEEG

Rund um die Elternzeit hast du besonderen Kündigungsschutz. Kündigen darf der Arbeitgeber dann nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde.

Deine Sofortmaßnahmen

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Diese Fragen solltest du dir stellen

  1. Welches Jahr ist mein letzter abgeschlossener Veranlagungszeitraum vor der Geburt?
  2. Wie hoch war unser gemeinsames zu versteuerndes Einkommen in diesem Jahr?
  3. Liegt der Betrag knapp unter oder über 175.000 Euro?
  4. Gab es in dem Jahr eine Abfindung, einen Bonus oder andere Einmalzahlungen?
  5. Habe ich meine Elternzeit beim Arbeitgeber schon angemeldet?
  6. Habe ich den Antrag so geplant, dass mir kein Monat Elterngeld verloren geht?

Typische Fehler von Betroffenen

  • Sie verwechseln Bruttogehalt und zu versteuerndes Einkommen und halten sich vorschnell für ausgeschlossen.
  • Sie rechnen nur mit einem Einkommen, obwohl bei Paaren beide zählen.
  • Sie nehmen an, für Alleinerziehende gelte eine andere Grenze.
  • Sie übersehen Einmalzahlungen wie Abfindungen oder Boni im maßgeblichen Jahr.
  • Sie stellen den Antrag zu spät und verlieren Monate, weil nur drei Monate rückwirkend gezahlt werden.
  • Sie verzichten auf Elternzeit, weil sie kein Elterngeld bekommen.

Schritt für Schritt

  1. Das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid übernehmen und als Paar addieren.
  2. Liegt ihr unter 175.000 Euro, den Antrag bei der Elterngeldstelle vollständig vorbereiten.
  3. Dem Antrag den Steuerbescheid beilegen und auf § 1 Abs. 8 BEEG verweisen.
  4. Den Antrag so stellen, dass er spätestens im dritten Lebensmonat des Kindes eingeht.
  5. Die Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber anmelden, auch wenn kein Elterngeld fließt.
  6. Bei Zweifeln, ob die Grenze greift, bei der Elterngeldstelle nachfragen.

Wichtig zum Schluss

Die Grenze von 175.000 Euro bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf das Bruttogehalt. Elternzeit und Kündigungsschutz stehen dir unabhängig davon zu. Viele Betroffene haben deutlich bessere Chancen, als sie zunächst glauben.

Rechtsanwalt Dr. Baran Kizil, Fachanwalt für Arbeitsrecht, LTMK Köln
Dein Ansprechpartner

Dr. Baran Kizil

Fachanwalt für Arbeitsrecht · Partner bei LTMK Recht & Steuern, Köln

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Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsstand Oktober 2026, ohne Gewähr. Arbeitsrecht kompakt, Folge 22, Stichwort ELTERNGELD.