Freebies Arbeitsrecht / Folge 56
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Warum dein Resturlaub fast nie wirklich weg ist und wann der Arbeitgeber kürzen darf
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Freebie als PDF öffnenViele Mütter und Väter glauben, ihr Urlaub aus der Zeit vor dem Mutterschutz oder der Elternzeit sei einfach verfallen. Das stimmt in den meisten Fällen nicht. Der Urlaub bleibt bestehen und wird übertragen.
Wichtig ist die Unterscheidung: Verfall und Kürzung sind zwei völlig verschiedene Dinge. Der Arbeitgeber darf den Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen kürzen, aber nur, wenn er das ausdrücklich erklärt.
Mit diesem Freebie kannst du deinen Resturlaub richtig einordnen, sauber berechnen und rechtzeitig geltend machen, bevor dir Ansprüche verloren gehen.
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzung muss er aber ausdrücklich erklären, sonst bleibt der volle Urlaub bestehen.
Mutterschutzzeiten zählen als Beschäftigungszeit, der Urlaub wird dafür nicht gekürzt. Urlaub, den du vor dem Mutterschutz nicht nehmen konntest, darfst du danach im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er in Geld abzugelten. Das ist die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Resturlaub, der vor der Elternzeit nicht genommen wurde, ist nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Tarifliche Regelungen können eigene Vorgaben zu Kürzung und Übertragung enthalten. Deshalb lohnt sich immer ein Blick in den eigenen Tarifvertrag.
Hake ab, was du schon erledigt hast. Dein Stand bleibt in diesem Browser gespeichert.
Ob dein Urlaub übertragen, gekürzt oder abgegolten wird, hängt von Details und vom richtigen Vorgehen ab. Viele Betroffene haben deutlich bessere Chancen, als sie zunächst glauben.
Fachanwalt für Arbeitsrecht · Partner bei LTMK Recht & Steuern, Köln
Du steckst gerade in genau dieser Situation? Schick die Unterlagen. Du bekommst eine ehrliche Einschätzung, welche Chancen du hast und welche Frist läuft.
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsstand Oktober 2026, ohne Gewähr. Arbeitsrecht kompakt, Folge 56, Stichwort URLAUB.
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