Freebies Arbeitsrecht / Folge 21

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Frist verpasst, Geld weg? Warum viele Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag unwirksam sind

Wie Verfallklauseln funktionieren, wann sie nicht greifen und wie du offene Ansprüche trotzdem geltend machst

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In vielen Arbeitsverträgen steht eine Klausel, nach der Ansprüche verfallen, wenn du sie nicht rechtzeitig geltend machst. Oft sind es 3 Monate.

Viele Beschäftigte geben dann auf, obwohl noch Geld offen ist. Dabei sind solche Klauseln häufig unwirksam, etwa weil sie den Mindestlohn nicht ausnehmen.

Dieses Freebie zeigt dir, wann eine Ausschlussfrist nicht greift und wie du deinen Anspruch trotzdem schriftlich anmeldest.

Die wichtigsten Gesetze, einfach erklärt

§ 3 MiLoG

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn beschränken oder seine Geltendmachung ausschließen, sind insoweit unwirksam. Eine Ausschlussfrist kann den Mindestlohn deshalb nicht verfallen lassen.

§ 307 Abs. 1 BGB

Klauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen sind unwirksam, wenn sie dich unangemessen benachteiligen oder nicht klar und verständlich sind. Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.09.2018 entschieden (9 AZR 162/18), dass eine Ausschlussfrist ohne Ausnahme für den Mindestlohn unwirksam ist.

§ 305c Abs. 2 BGB

Ist eine Vertragsklausel unklar formuliert, geht das zulasten des Arbeitgebers, der den Vertrag vorgegeben hat.

§ 195 BGB

Gilt keine wirksame Ausschlussfrist, greift die normale Verjährung. Sie beträgt drei Jahre.

Deine Sofortmaßnahmen

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Diese Fragen solltest du dir stellen

  1. Steht in meinem Vertrag eine Ausschlussfrist, und wie lang ist sie?
  2. Nimmt die Klausel den Mindestlohn aus?
  3. Ist die Klausel klar und verständlich formuliert?
  4. Hatte ich überhaupt eine zumutbare Möglichkeit, meinen Anspruch rechtzeitig anzumelden?
  5. Welche Beträge sind genau offen, und seit wann?
  6. Habe ich meinen Anspruch schon einmal schriftlich angemeldet?

Typische Fehler von Betroffenen

  • Sie geben einen Anspruch auf, nur weil die Frist im Vertrag abgelaufen ist.
  • Sie lesen nicht nach, ob die Klausel den Mindestlohn ausnimmt.
  • Sie machen Ansprüche nur mündlich geltend und können später nichts beweisen.
  • Sie nennen keine konkreten Beträge und Zeiträume.
  • Sie warten ab, bis der Arbeitgeber sich von selbst meldet.
  • Sie holen erst Rat, wenn auch die Verjährung droht.

Schritt für Schritt

  1. Die Klausel prüfen: Fehlt die Ausnahme für den Mindestlohn, ist sie nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2018 unwirksam.
  2. Offene Ansprüche mit Betrag und Zeitraum auflisten.
  3. Den Anspruch schriftlich anmelden, zum Beispiel so: „Trotz der vertraglichen Ausschlussfrist mache ich meinen Anspruch geltend, da die vereinbarte Fristklausel nach meiner Einschätzung unwirksam ist. Ich bitte um schriftliche Stellungnahme bis [Datum].“
  4. Das Schreiben so verschicken, dass du den Zugang nachweisen kannst.
  5. Reagiert der Arbeitgeber nicht, eine Klage beim Arbeitsgericht prüfen.
  6. Dich anwaltlich oder gewerkschaftlich beraten lassen.

Wichtig zum Schluss

Eine abgelaufene Ausschlussfrist heißt nicht automatisch, dass dein Geld verloren ist. Ist die Klausel unwirksam, gilt die normale Verjährung von drei Jahren. Viele Betroffene haben deutlich bessere Chancen, als sie zunächst glauben.

Rechtsanwalt Dr. Baran Kizil, Fachanwalt für Arbeitsrecht, LTMK Köln
Dein Ansprechpartner

Dr. Baran Kizil

Fachanwalt für Arbeitsrecht · Partner bei LTMK Recht & Steuern, Köln

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Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsstand Oktober 2026, ohne Gewähr. Arbeitsrecht kompakt, Folge 21, Stichwort AUSSCHLUSSFRIST.