Freebies Arbeitsrecht / Folge 58

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Wettbewerbsverbot nach dem Job: Bist du wirklich gebunden oder steht dir Geld zu?

Wann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot dich bindet und wann es nichtig ist

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Viele Verträge enthalten einen Satz wie: Nach dem Ausscheiden darfst du eine bestimmte Zeit nicht für die Konkurrenz arbeiten. Das verunsichert und hält Menschen oft davon ab, einen besseren Job anzunehmen.

Die gute Nachricht: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen überhaupt wirksam. Fehlt eine davon, bist du frei oder hast sogar Anspruch auf Geld.

Hier erfährst du, worauf es wirklich ankommt: Schriftform, Karenzentschädigung und Angemessenheit von Dauer und Umfang.

Die wichtigsten Gesetze, einfach erklärt

§ 74 HGB

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart ist und eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen Leistungen pro Jahr zugesagt wird.

§ 74a HGB

Das Verbot ist nur verbindlich, soweit es nach Dauer, räumlichem und sachlichem Umfang angemessen ist. Ist es zu weit gefasst, ist es ganz oder teilweise unverbindlich. Die Höchstdauer beträgt zwei Jahre.

§ 110 GewO

Diese Norm überträgt die Regeln zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot aus dem HGB auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht nur auf kaufmännische Angestellte.

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Diese Fragen solltest du dir stellen

  1. Ist das Wettbewerbsverbot tatsächlich schriftlich vereinbart oder steht es nur mündlich im Raum?
  2. Wurde mir eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent meiner zuletzt bezogenen Leistungen zugesagt?
  3. Wie lange soll das Verbot gelten und liegt es innerhalb der Höchstdauer von zwei Jahren?
  4. Ist der räumliche und sachliche Umfang des Verbots wirklich angemessen oder viel zu weit gefasst?
  5. Schützt das Verbot ein berechtigtes geschäftliches Interesse meines früheren Arbeitgebers?
  6. Würde mich die Klausel in meinem beruflichen Fortkommen unzumutbar einschränken?
  7. Habe ich die Wahl, mich an das Verbot zu halten und die Entschädigung zu beziehen?

Typische Fehler von Arbeitgebern

  • Der Arbeitgeber schreibt ein Verbot in den Vertrag, vergisst aber, eine Karenzentschädigung zuzusagen. Dann ist das Verbot nichtig.
  • Die Klausel wird nur mündlich vereinbart und die nötige Schriftform fehlt.
  • Das Verbot ist räumlich oder sachlich viel zu weit gefasst und damit ganz oder teilweise unverbindlich.
  • Die Dauer übersteigt die zulässigen zwei Jahre.
  • Es wird so getan, als sei die Klausel ohne Gegenleistung wirksam, obwohl sie es nicht ist.

Schritt für Schritt

  1. Prüfe systematisch die drei Punkte Schriftform, Karenzentschädigung und Angemessenheit von Dauer und Umfang.
  2. Fehlt eine zugesagte Karenzentschädigung, gehe davon aus, dass das Verbot nichtig sein kann, und lass das fachkundig bestätigen.
  3. Steht eine Entschädigung im Vertrag, kläre, ob du dich an das Verbot hältst und das Geld beanspruchst oder ob das Verbot unverbindlich ist.
  4. Reagiere zügig, denn rund um Kündigung und Beendigung gelten oft kurze Fristen, etwa die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG bei Kündigungen.
  5. Lass deinen Fall im Zweifel von einer fachkundigen Stelle prüfen, bevor du eine berufliche Entscheidung triffst.

Wichtig zum Schluss

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist längst nicht immer das, was es vorgibt zu sein. Viele Betroffene haben deutlich bessere Chancen, als sie zunächst glauben.

Rechtsanwalt Dr. Baran Kizil, Fachanwalt für Arbeitsrecht, LTMK Köln
Dein Ansprechpartner

Dr. Baran Kizil

Fachanwalt für Arbeitsrecht · Partner bei LTMK Recht & Steuern, Köln

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Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsstand Oktober 2026, ohne Gewähr. Arbeitsrecht kompakt, Folge 58, Stichwort WETTBEWERB.