Mit Urteil vom 18.03.2026, Az. IV ZR 184/24, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein sogenannter kapitalmarktabhängiger Stornoabzug in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Lebens- oder Rentenversicherung wirksam vereinbart werden kann, wenn das Berechnungsverfahren für den Versicherungsnehmer ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse nachvollziehbar ist, keine Ermessensspielräume des Versicherers bestehen und die wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss erkennbar ist. Das Urteil ist abrufbar unter folgendem Link.
Zum Sachverhalt
Ein Versicherer verwendete in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Renten- und Lebensversicherungsverträge eine Klausel, nach der bei einer Kündigung ein Abzug vom Rückkaufswert erhoben werden konnte, dessen Höhe von der Entwicklung des Kapitalmarktes abhing. Der Abzug richtete sich nach dem sogenannten Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Stieg dieser Zinssatz stärker als sein Zehnjahresdurchschnitt, konnte der Versicherer einen Abzug von bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals erheben.
Ein Verbraucherverband beanstandete diese Klausel und verlangte vom Versicherer Unterlassung sowie die Information der betroffenen Versicherungsnehmer. Das OLG Koblenz gab der Klage überwiegend statt und erklärte die Klausel für unwirksam – unter anderem, weil der Stornoabzug nicht hinreichend „beziffert” sei und eine unzulässige Zinswette zulasten des Versicherungsnehmers darstelle.
Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des OLG Koblenz auf und stellte klar: Das gesetzliche Erfordernis, dass ein Stornoabzug „beziffert” sein muss (§ 169 Abs. 5 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), verlangt vom Versicherer nicht zwingend die Angabe eines konkret in Euro ausgedrückten Betrages bei Vertragsschluss. Es genügt vielmehr, wenn ein eindeutiges Berechnungsverfahren vereinbart wird, sofern dieses drei kumulativen Anforderungen entspricht:
- Kein Ermessensspielraum: Die Berechnung muss frei von einseitigen Bestimmungsrechten des Versicherers sein.
- Erkennbare wirtschaftliche Tragweite: Der Versicherungsnehmer muss bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen können, welche wirtschaftlichen Nachteile im Kündigungsfall drohen.
- Eigenständige Nachprüfbarkeit: Das Berechnungsverfahren muss ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse nachvollziehbar und nachprüfbar sein.
Anwendung auf die konkrete Klausel
Der BGH entschied, dass die beanstandete Klausel diesen Anforderungen standhielt: Die Höhe des Abzugs war ausschließlich von einer von amtlicher Stelle (Deutsche Bundesbank) ermittelten und öffentlich zugänglichen Zinskenngröße abhängig. Die vier möglichen Kapitalmarktsituationen mit jeweils festem Prozentsatz (0 %, 5 %, 10 % oder max. 15 %) ermöglichten dem Versicherungsnehmer, die wirtschaftliche Tragweite des Abzugs einzuschätzen. Die für die Berechnung erforderlichen Rechenoperationen (Subtraktion und Durchschnittsbildung) waren zumutbar und ohne Fachwissen durchführbar.
Offene Frage: Angemessenheit
Dennoch verwies der BGH die Sache an das OLG Koblenz zurück. Denn ob der Abzug auch dem zweiten gesetzlichen Kriterium – der Angemessenheit gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG – entspricht, hatte das OLG mangels eigener Feststellungen bislang offengelassen. Der BGH wies darauf hin, dass ein kapitalmarktinduzierter Abzug grundsätzlich angemessen sein kann, wenn er dem Versichertenkollektiv tatsächlich entstehende Verluste ausgleicht. Er darf jedoch nicht so hoch ausfallen, dass er faktisch als Vertragsstrafe wirkt und das gesetzlich garantierte Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach § 168 Abs. 1 VVG aushöhlt.
Folgen für die Praxis
Das Urteil des BGH schafft wichtige Rechtssicherheit für Versicherungsnehmer und Versicherer gleichermaßen:
Für Versicherungsnehmer bedeutet die Entscheidung: Ein kapitalmarktabhängiger Stornoabzug ist nicht per se unwirksam. Wer seinen Renten- oder Lebensversicherungsvertrag kündigen möchte, muss damit rechnen, dass bei gestiegenem Zinsniveau ein Abzug vom Rückkaufswert des Deckungskapitals anfallen kann. Gleichzeitig stellt der BGH klar, dass der Versicherungsnehmer das Berechnungsverfahren eigenständig nachprüfen können muss – ein Abzug, dessen Höhe der Versicherer nach Ermessen festsetzt, ist unzulässig.
Für Versicherungsunternehmen folgt aus der Entscheidung des BGH, dass kapitalmarktabhängige Stornoabzüge wirksam vereinbart werden können, wenn die Berechnungsformel transparent, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nachvollziehbar und an öffentlich zugängliche Referenzwerte geknüpft ist. Die noch ausstehende Prüfung der Angemessenheit durch das OLG Koblenz bleibt jedoch eine weitere Hürde.
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