Verjährung trotz Ruhens des Verfahrens? – BGH stärkt Rechtssicherheit beim Abwarten eines Sachverständigengutachtens

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.09.2026 – VI ZR 251/25 – klargestellt, dass die Hemmung der Verjährung während des Ruhens eines Zivilprozesses fortbestehen kann. Voraussetzung ist, dass für den Verfahrensstillstand ein triftiger Grund besteht. Ein solcher Grund kann darin liegen, dass beide Parteien ein bereits beauftragtes Sachverständigengutachten aus einem Parallelverfahren abwarten. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gutachten eine für den ruhenden Prozess zentrale Frage betrifft und nach § 411a ZPO verwertet werden kann. Ein bloßer Wunsch, den Ausgang eines allgemeinen Musterprozesses abzuwarten, reicht dagegen nicht aus. Das Urteil des BGH ist abrufbar unter folgendem Link.

 

Zum Sachverhalt

Die Klägerin machte als Wohngebäudeversicherer Schadensersatzansprüche wegen drei Wasserschäden aus dem Jahr 2019 geltend. Ursache der Schäden sollte ein fehlerhaft hergestellter und gebrochener Wasserzählerbügel der Beklagten gewesen sein.

Die Klägerin erhob am 21.12.2022 Klage. Auf Anregung der Beklagten und mit Zustimmung der Klägerin ordnete das Landgericht am 16.01.2023 das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 ZPO an. Die Parteien wollten zunächst ein schriftliches Sachverständigengutachten abwarten, das in einem zwischen ihnen geführten Parallelverfahren bereits beauftragt worden war. Das Landgericht gab den Parteien auf, den Eingang des Gutachtens mitzuteilen und dieses zu den Gerichtsakten zu reichen.

Das Gutachten wurde am 08.03.2024 erstellt und am 14.03.2024 im Parallelverfahren zu den Akten genommen. Die Klägerin legte es am 24.05.2024 im ruhenden Verfahren vor. Daraufhin ordnete das Landgericht die Fortsetzung des Rechtsstreits an.

Die Beklagte erhob anschließend die Einrede der Verjährung. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gingen davon aus, dass die durch Klageerhebung eingetretene Verjährungshemmung spätestens sechs Monate nach dem Ruhensbeschluss beziehungsweise nach der ersten gerichtlichen Sachstandsanfrage beendet gewesen sei. Die Klage wurde deshalb wegen Verjährung abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Nach Auffassung des BGH waren die im Revisionsverfahren maßgeblichen Schadensersatzansprüche nicht verjährt.

Grundsatz des § 204 Abs. 2 BGB

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Klage gehemmt. Diese Hemmung endet grundsätzlich sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, tritt an die Stelle der Beendigung grundsätzlich die letzte Verfahrenshandlung.

Die Vorschrift soll verhindern, dass eine Partei durch die bloße Klageerhebung eine dauerhafte Verjährungshemmung herbeiführt und das Verfahren anschließend ohne sachlichen Grund nicht weiterbetreibt. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass in die Auseinandersetzung der Parteien „der Schlendrian einkehrt“ und der Eintritt der Verjährung auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wird.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des BGH findet § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anwendung, wenn für das Nichtbetreiben des Verfahrens ein triftiger Grund besteht. Dabei muss es sich nicht um einen rechtlich zwingenden Grund handeln. Ausreichend kann vielmehr auch eine objektiv nachvollziehbare und prozesswirtschaftlich vernünftige Verzögerung sein.

Abwarten eines Gutachtens als triftiger Grund

Im konkreten Fall lag nach Ansicht des BGH ein solcher triftiger Grund vor. Die Parteien wollten nicht lediglich den Ausgang eines Musterprozesses abwarten. Gegenstand des Zuwartens war vielmehr ein bereits in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten in einem Parallelverfahren zwischen denselben Parteien.

Das Gutachten betraf die Frage, ob die Beklagte Herstellerin der Wasserzählerbügel war, die nach dem Vortrag der Klägerin für die Wasserschäden ursächlich waren. Diese Frage war für beide Verfahren von erheblicher Bedeutung und jedenfalls aus einer vorausschauenden Betrachtung praktisch vorgreiflich.

Die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens wäre aus Sicht beider Parteien daher zunächst prozesswirtschaftlich unvernünftig gewesen. Durch das Abwarten des Gutachtens konnte insbesondere eine erneute Beweisaufnahme vermieden werden.

Bedeutung von § 411a ZPO

Besondere Bedeutung hatte für den BGH die mögliche Verwertung des Gutachtens nach § 411a ZPO. Danach kann ein schriftliches Sachverständigengutachten aus einem anderen gerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen im eigenen Verfahren verwertet werden.

Das Abwarten eines solchen Gutachtens ist deshalb grundsätzlich geeignet, unnötigen Mehraufwand zu vermeiden. Gerade dieser konkrete Bezug zur möglichen Beweisverwertung unterschied den Fall von einer bloßen Verzögerung oder dem allgemeinen Abwarten eines anderen Gerichtsverfahrens.

Keine Prozessverschleppung

Der BGH berücksichtigte außerdem, dass die Anregung zum Ruhen des Verfahrens von der Beklagten ausgegangen war. Die Klägerin hatte sich dem Vorschlag lediglich angeschlossen. Das Ruhen lag damit erkennbar im Interesse beider Parteien und diente nicht dazu, den Eintritt der Verjährung einseitig hinauszuschieben.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass die konkrete Konstellation nicht lediglich als Stillhalteabkommen zwischen den Parteien einzuordnen war. Selbst wenn ein solches Abkommen vorgelegen hätte, hätte es die aufgrund des triftigen Grundes fortbestehende Verjährungshemmung nicht verkürzt.

Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung betrifft eine wichtige Schnittstelle zwischen materiellem Verjährungsrecht und Prozessrecht. Ein Ruhensbeschluss nach § 251 ZPO führt nicht automatisch dazu, dass die Verjährungshemmung nach sechs Monaten endet. Maßgeblich ist vielmehr, warum das Verfahren nicht weiterbetrieben wird.

Für die rechtliche Bewertung kommt es insbesondere auf folgende Umstände an:

  • Das Gutachten muss in einem konkreten Parallelverfahren bereits beauftragt worden sein.
  • Die abzuwartende Beweisfrage muss für den ruhenden Rechtsstreit relevant sein.
  • Das Gutachten muss für den ruhenden Prozess praktisch vorgreiflich sein können.
  • Eine spätere Verwertung nach § 411a ZPO muss zumindest in Betracht kommen.
  • Der Grund des Ruhens muss nach außen erkennbar sein.
  • Es darf sich nicht um eine einseitige Prozessverschleppung handeln.

Ein pauschaler Hinweis auf ein „Musterverfahren“ oder auf allgemeine Prozessökonomie wird diesen Anforderungen dagegen regelmäßig nicht genügen. Entscheidend ist die konkrete prozessuale Verbindung zwischen den Verfahren.

Folgen für die Praxis

Für Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten folgt aus der Entscheidung zunächst, dass ein Ruhensantrag sorgfältig begründet werden sollte. Im Antrag und im gerichtlichen Ruhensbeschluss sollte möglichst konkret festgehalten werden,

  • welches Parallelverfahren betroffen ist,
  • welches Gutachten dort abgewartet wird,
  • welche Beweisfrage das Gutachten betrifft,
  • weshalb diese Beweisfrage für den ruhenden Rechtsstreit relevant ist,
  • und aus welchen Gründen eine spätere Verwertung nach § 411a ZPO in Betracht kommt.

Je konkreter diese Umstände dokumentiert sind, desto leichter lässt sich später nachweisen, dass der Verfahrensstillstand auf einem objektiv triftigen und prozesswirtschaftlich vernünftigen Grund beruhte.

Auch der Ablauf des Parallelverfahrens sollte eng überwacht werden. Sobald das Gutachten vorliegt, entfällt regelmäßig der Grund für das weitere Zuwarten. Das Verfahren sollte dann unverzüglich wieder aufgenommen werden. Im entschiedenen Fall wurde das Gutachten im März 2024 vorgelegt; die Klägerin rief das Verfahren noch innerhalb der anschließenden Sechsmonatsfrist wieder auf.

Auf einen Ruhensbeschluss allein sollten sich Parteien gleichwohl nicht ohne Weiteres verlassen. Wenn Unsicherheiten über die Reichweite der Verjährungshemmung bestehen, kann zusätzlich ein ausdrücklicher, zeitlich bestimmter Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede vereinbart werden. Dies schafft insbesondere dann zusätzliche Sicherheit, wenn nicht sicher ist, ob ein Gutachten tatsächlich nach § 411a ZPO verwertet werden kann.

Fazit

Der BGH stellt klar, dass ein ruhendes Zivilverfahren nicht automatisch zum Verlust der Verjährungshemmung führt. Das Abwarten eines bereits beauftragten und für das Verfahren relevanten Sachverständigengutachtens aus einem Parallelverfahren kann ein triftiger Grund im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sein.

Die Entscheidung schützt damit eine sinnvolle und kostenbewusste Prozessführung. Sie verlangt jedoch eine konkrete Begründung und nachvollziehbare Dokumentation des Ruhens. Parteien sollten deshalb nicht lediglich auf eine allgemeine Verfahrensvereinbarung oder den nächsten Fortgang eines Parallelprozesses verweisen, sondern die prozessökonomische Bedeutung des abzuwartenden Gutachtens ausdrücklich festhalten. Nur so lässt sich das Risiko vermeiden, dass ein Anspruch während des ruhenden Verfahrens dennoch verjährt.

 

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