Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 28.04.2026 (Az.: 2 U 64/25) eine in der Praxis des Architekten- und Urheberrechts bedeutsame Entscheidung getroffen. Streitgegenstand war die Frage, ob die Vorentwurfsplanung eines Braunschweiger Architekturbüros urheberrechtlich geschützt ist und ob dieser Schutz durch eine öffentlich veröffentlichte 3D-Visualisierung einer anderen Planung verletzt wird. Das OLG bejaht den urheberrechtlichen Schutz der Architektenplanung dem Grunde nach – stellt aber zugleich fest, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Das Urteil verdeutlicht in besonderer Weise, dass urheberrechtlicher Schutz und eine tatsächliche Verletzung dieses Schutzes zwei voneinander streng zu trennende Fragen sind. Das Urteil ist abrufbar unter folgendem Link.
Zum Sachverhalt
Eine städtische Projektgesellschaft (im Folgenden: Klägerin) erwarb das innenstadtnahe Areal der sogenannten „Burgpassage” in Braunschweig, das neu bebaut werden sollte. Das Projekt sah drei Kernelemente vor: die Erweiterung des Gymnasiums „Kleine Burg”, die Errichtung eines Hotels sowie die Schaffung barrierefreier Wohnungen mit Innenhof. Die Klägerin beauftragte ein Berliner Unternehmen, das eine Machbarkeitsanalyse erstellte und die verschiedenen Szenarien zur Ermittlung der maximalen Bruttogeschossfläche visualisierte und berechnete. Eine 3D-Visualisierung dieser Planung wurde Bestandteil einer Presseerklärung der Stadt Braunschweig vom 04.04.2024 sowie von Ausschreibungsunterlagen. Ein Braunschweiger Architekturbüro (im Folgenden: Beklagte) hatte zuvor im Auftrag eines potenziellen Investors eine eigenständige Vorentwurfsplanung für dasselbe Areal erstellt. In dieser Planung ordnete die Beklagte drei Baukörper – jeweils für die Nutzungen Wohnen, Schule und Hotel – quer zum bisherigen Verlauf der Burgpassage an. Dabei ließ sie sich von der historischen Bebauung in Form des Stifts St. Ägidien inspirieren. Die Planung sah u. a. begrünte Flachdächer mit Photovoltaik, einen Dachterrassenbereich des Schulgebäudes als Pausenhof sowie eine differenzierte, ensembleartige Fassadengestaltung vor.
Die Beklagte war der Ansicht, ihre Planung sei urheberrechtlich geschützt und durch die veröffentlichte 3D-Visualisierung der Klägerin verletzt worden. Sie verlangte eine Lizenzgebühr von brutto 154.700,00 EUR. Die Klägerin erhob daraufhin negative Feststellungsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Beklagten keine urheberrechtlichen Ansprüche gegen sie zustehen. Die Beklagte erhob ihrerseits Widerklage auf Feststellung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit ihrer Planung.
Das Landgericht Braunschweig gab der negativen Feststellungsklage – eingeschränkt mit dem Zusatz „derzeit” – statt und bejahte auf die Widerklage hin die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Planung. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Rechtsmittel ein.
Entscheidung des OLG
Das OLG bestätigt die landgerichtliche Feststellung, dass die Vorentwurfsplanung der Beklagten urheberrechtlich geschützt ist, und weist die Anschlussberufung der Beklagten damit in diesem Punkt zurück. Architektenpläne sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Entwürfe und damit als Vorstufe eines Werkes der bildenden Künste geschützt, sofern sie die für eine persönliche geistige Schöpfung nötige Originalität aufweisen. Das bedeutet: Die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers müssen bereits im Entwurf zum Ausdruck kommen und das geplante Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen.
Dabei gilt: Je stärker die Planung durch technische Vorgaben, Aufträge des Bauherrn, Bauvorschriften oder vorbekannte Gestaltungsformen bestimmt wird, desto enger ist der für eine persönliche schöpferische Leistung verbleibende Gestaltungsspielraum. Nur individuelle Gestaltungen, die Originalität aufweisen und innerhalb des bestehenden Spielraums eine freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringen, werden als Werk geschützt.
Die Beklagte hatte im Rahmen ihrer Planung verschiedene gestalterische Entscheidungen getroffen, die das OLG im Einzelnen würdigt:
Für sich genommen sind die Funktionszuweisungen (Wohnen, Schule, Hotel), die Querbebauung als solche oder die Anzahl der Stockwerke nicht schutzfähig – sie folgen entweder aus Auftraggebervorgaben, aus funktionalen Erfordernissen oder greifen auf vorbekannte Vorbilder zurück.
Gleichwohl ergibt die Gesamtbetrachtung ein anderes Bild: Die Kombination aus drei quaderförmigen, parallel angeordneten und weißen Baukörpern mit begrünten Flachdächern, die Ausgestaltung des Dachs des Schulgebäudes als Pausenhof (Roof Garden), die ensembleartige Wirkung durch einheitliche Proportionen, Farbgebung und Fassadenstruktur sowie die Verbindung des Hotelgebäudes mit der vorhandenen Blockrandbebauung über das ehemalige Passagentor bilden in ihrer Summe eine schöpferische Leistung, die über das alltägliche Bauschaffen hinausgeht. Das OLG billigt der Planung damit – wenn auch am unteren Rand der Schutzfähigkeit – Urheberrechtsschutz zu.
Trotz des bestehenden urheberrechtlichen Schutzes stellt das OLG fest, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten zustehen.
Die 3D-Visualisierung wurde in einer Presseerklärung der Stadt Braunschweig veröffentlicht. Die Klägerin war dabei nicht als Veröffentlichende tätig und scheidet daher als Täterin einer Verletzungshandlung im Sinne des § 12 UrhG aus. Eine Haftung als Gehilfin setzt vorsätzliche Mitwirkung voraus; hierzu fehlte es an konkreten Anhaltspunkten, zumal die Klägerin anwaltlich beraten worden war, die Planung der Beklagten sei urheberrechtlich nicht schutzfähig.
Das OLG prüft sodann, ob die 3D-Visualisierung eine Vervielfältigung oder unfreie Bearbeitung der Planung der Beklagten und damit einen Verstoß gegen das Schutzgut aus § 16 UrhG darstellt.
Hierbei bedient sich das Gericht einer abgestuften Prüfungsfolge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Zunächst sind die urheberrechtlich prägenden Merkmale des Originalwerks zu bestimmen; sodann ist zu vergleichen, ob und in welchem Umfang diese Merkmale in der neuen Gestaltung übernommen wurden. Entscheidend ist, ob die schöpferischen Züge des Originals im Gesamteindruck noch wiedererkennbar sind.
Die prägenden Elemente der Beklagtenplanung sind nach den Feststellungen des OLG insbesondere: die drei weißen, quaderförmigen und parallel angeordneten Baukörper mit begrünten Flachdächern, der Dachterrassenbereich als Pausenhof beim Schulgebäude, die detaillierte Fassadenstruktur (vertikale Begrünung, Balkone, gitterartige Fensterstruktur) sowie der Anschluss des Hotels an die Straße Hutfiltern.
Die 3D-Visualisierung hingegen zeigt zwar ebenfalls drei quaderartige Baukörper mit Freiflächen, weist jedoch glatte, weitgehend unstrukturierte Fassaden, eine grelle Farbgebung in Grau, Orange und Rosé, keinen Dachterrassen-Pausenhof und keinen erkennbaren Hotelanschluss auf. Der Gesamteindruck erinnert nach Auffassung des Senats eher an einen „bunkerartigen Industriekomplex” und weicht damit grundlegend von der ensembleartigen Wirkung der Beklagtenplanung ab.
Die urheberrechtlich prägenden Gestaltungsmerkmale der Planung der Beklagten sind in der Visualisierung mithin nicht wiedererkennbar. Es liegt weder eine Vervielfältigung noch eine unfreie Bearbeitung vor.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung macht deutlich, dass urheberrechtlicher Schutz für Architektenplanungen zwar grundsätzlich möglich ist, aber nicht automatisch eintritt. Erforderlich ist eine eigenständige, kreative Gestaltungsleistung, die sich von der Masse des alltäglichen Bauschaffens abhebt.
Architekten sollten daher die prägenden Gestaltungsmerkmale ihrer Entwürfe von Beginn an dokumentieren und in der Kommunikation mit Auftraggebern klar herausarbeiten. Eine Planung, die ausschließlich technisch oder durch Auftraggebervorgaben bestimmt wird, bietet keinen ausreichenden urheberrechtlichen Schutz.
Wird ein Urheberrecht geltend gemacht, reicht allein der Hinweis auf „fünf Ideen” oder allgemeine Konzepte nicht aus. Schutzfähig ist die konkrete, zu Papier gebrachte Gestaltung – nicht die ihr zugrunde liegende abstrakte Idee.
Andererseits zeigt Die Entscheidung, dass es auf einem Baugrundstück durchaus möglich ist, eigenständig zu planen, auch wenn dort bereits Vorplanungen anderer Büros existieren. Entscheidend ist, dass die eigene Planung eine hinreichend eigenständige Gestaltung aufweist und die prägenden schöpferischen Elemente früherer Planungen nicht in wiedererkennbarer Weise übernimmt.
Bei der Beauftragung neuer Planungsbüros – insbesondere nach einem Wechsel des Architekten im Projektverlauf – empfiehlt es sich, frühzeitig prüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang Vorplanungen urheberrechtlich relevant sind. Gleiches gilt bei der Verwendung von KI-gestützten Visualisierungstools, in die Planungsunterlagen eingespeist werden.
Eine klare vertragliche Regelung zu Nutzungsrechten, Planungsfortführung und dem Umgang mit früheren Vorleistungen schützt sowohl Architekten als auch Bauherren vor kostspieligen Auseinandersetzungen – und ist ein zentraler Bestandteil eines rechtssicheren Architektenvertrages.
Sie sind Architekt, Stadtplanungsbüro, Projektentwickler, Investor oder Kommunalunternehmen und haben Fragen zu Urheberrechten an Planungsleistungen, zur Gestaltung Ihres Architektenvertrages oder zur Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit Bauprojekten? Schreiben oder sprechen Sie uns gerne an!
Ihr Ansprechpartner: Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fritz Marx
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