BGH zu Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Was gilt, wenn der Geschädigte ein “kleineres” Fahrzeug aus einer niedrigeren Fahrzeugklasse anmietet?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit vom 19.05.2026 (Az. VI ZR 67/25) zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall Folgendes klargestellt: Wer nach einem Unfall freiwillig ein günstigeres Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anmietet, kann vom Schädiger bzw. dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer nur die Kosten erstattet verlangen, die für dieses tatsächlich angemietete Fahrzeug erforderlich waren – nicht die (womöglich höheren) Kosten, die bei Anmietung eines gleichwertigen Ersatzwagens entstanden wären. Das Urteil ist abrufbar unter folgendem Link.

 

Zum Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2022, bei dem die Haftung des Unfallgegners unstreitig war, mietete der Geschädigte für die fünftägige Reparaturdauer seines VW Multivan (Fahrzeugklasse 9 nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel) ein Fahrzeug der niedrigeren Fahrzeugklasse 7 an – einen VW Tiguan – und zahlte hierfür 1.604,57 EUR. Der Versicherer erstattete vorgerichtlich lediglich 523,00 EUR.

Der Geschädigte machte geltend, ihm stehe jedenfalls der Normaltarif für die höhere Fahrzeugklasse 9 (entsprechend seines beschädigten Fahrzeugs) zu, was einem Betrag von 1.363,43 EUR entsprochen hätte. Damit ergab sich die folgende Fragestellung: Richtet sich die Schadensberechnung nach der Klasse des beschädigten Fahrzeugs (hier 9) oder nach der (hier niedrigeren) Klasse des tatsächlich angemieteten Ersatzwagens (7)?

Das Amtsgericht Stuttgart sprach dem Kläger einen Teilbetrag zu; das Landgericht Stuttgart wies die Berufung zurück. Der BGH bestätigte diese Entscheidung auf die Revision des Klägers.

 

Entscheidung des BGH

Grundsatz: Erstattung nur der tatsächlich erforderlichen Kosten – Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur denjenigen Betrag verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzumieten. Die zu ersetzenden Mietwagenkosten stehen jedoch stets in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den tatsächlich getroffenen Maßnahmen der Schadensüberbrückung. Mietet der Geschädigte mithin ein im Vergleich zum Unfallwagen günstigeres Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse an, kann er Ersatz der Mietwagenkosten nur nach diesem Fahrzeug beanspruchen.

Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot gilt demnach nicht nur dann, wenn der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug anmietet – es verpflichtet ihn auch dann, den wirtschaftlichsten Weg zu wählen, wenn er sich von vornherein freiwillig für ein günstigeres Fahrzeug entscheidet.

 

Was bedeutet das für den Unfallgeschädigten konkret?

Wer nach einem Verkehrsunfall bewusst ein günstigeres Fahrzeug anmietet, spart zwar möglicherweise Zeit und Aufwand – kann aber nicht nachträglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er ein teureres gleichwertiges Fahrzeug angemietet, wenn der Mietwagenpreis für das Fahrzeug aus der günstigeren Fahrzeugklasse unangemessen hoch ist und daher nicht vollständig vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer erstattet wird.

 

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Ihr Ansprechpartner: Axel Hauser, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Blogbeitrag LTMK Mietwagenkosten BGH VI ZR 67-25

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine individuelle Beurteilung Ihrer Situation empfehlen wir die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung.