Nach einem Unfallschaden gehen viele Versicherungsnehmer davon aus, dass ihre Kaskoversicherung die Reparaturrechnung vollständig übernimmt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch mit Urteil vom 09.09.2026 (Az. IV ZR 235/25) klargestellt: Fehler, überhöhte oder unnötige Rechnungspositionen der Werkstatt können versicherungsrechtlich zulasten des Versicherungsnehmers gehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherer keine Vorgaben zur Auswahl oder Beauftragung der konkret ausgewählten Werkstatt gemacht hat. Das Werkstattrisiko trägt in einer solchen Konstellation also der Versicherungsnehmer. Die Pressemitteilung finden Sie unter folgendem Link.
Was ist das „Werkstattrisiko“ genau?
Als „Werkstattrisiko“ wird vereinfacht gesagt dasjenige Risiko bezeichnet, dass eine Werkstatt eine Rechnung erstellt, die zu hoch ist oder einzelne Leistungen nicht korrekt abrechnet. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Materialkosten oder Arbeitswerte überhöht angesetzt werden, mehr Arbeitszeit berechnet wird, als ggf. erforderlich ist, oder Arbeiten unwirtschaftlich bzw. unsachgemäß ausgeführt werden. Auch Positionen für Leistungen, die tatsächlich nicht erbracht wurden, fallen hierunter. Die entscheidende Frage lautet dann: Muss der eigene Kaskoversicherer eine solche Rechnung vollständig zahlen – oder bleibt man auf dem nicht gerechtfertigten oder überhöhten Teil der Rechnung zunächst einmal „sitzen“, sodass man sich letztlich selbst mit der Werkstatt auseinandersetzen muss? Die Antwort hängt vor allem davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder einen Kaskoschaden handelt.
Die konkrete Entscheidung des BGH
Der BGH hat nun entschieden, dass das Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer liegt. Die Kaskoversicherung muss nach den üblichen Versicherungsbedingungen (in jedem Einzelfall sind diese selbstverständlich zu prüfen) nur die Kosten ersetzen, die für die Reparatur erforderlich sind. Nicht erstattungsfähig sind daher Rechnungspositionen, die z. B. wegen überhöhter Material- oder Arbeitszeitansätze nicht erforderlich sind. Gleiches gilt für überflüssige Kosten, eine unsachgemäße oder unwirtschaftliche Arbeitsweise sowie für Arbeiten, die überhaupt nicht ausgeführt wurden. Der Versicherer darf die Erstattung solcher Beträge grundsätzlich ablehnen. Der Fall betrifft insbesondere Situationen, in denen der Versicherer keine Weisungen zur Auswahl einer bestimmten Werkstatt erteilt hat. Hat der Versicherer selbst eine Werkstatt oder einen Reparaturweg vorgegeben, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.
Worin liegt der Unterschied zum Haftungsrecht?
Bei einem unverschuldeten Unfall kann man als Geschädigter seine Ansprüche regelmäßig gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen. In dieser Konstellation ist der Ausgangspunkt ein anderer, weil es hier nicht um das Vertragsverhältnis zum eigenen Kaskoversicherer geht, sondern Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden. Der Geschädigte soll in einer solchen Situation nicht das Risiko tragen, dass die von ihm beauftragte Werkstatt zu teuer oder fehlerhaft abrechnet. Dieses Risiko liegt im Haftpflichtrecht grundsätzlich beim Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer. Der BGH betont, dass diese schadensersatzrechtlichen Regeln nicht einfach auf die Kaskoversicherung übertragen werden können. Die Kaskoversicherung beruht nämlich auf einem Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Entscheidend ist deshalb das konkrete Leistungsversprechen aus dem Versicherungsvertrag und dessen Auslegung – nicht die Regeln, die für Schadensersatzansprüche gegen einen Unfallgegner gelten, zu dem regelmäßig kein Vertragsverhältnis besteht.
Was bedeutet dies in der Praxis?
Sie können sich nach einem Kaskoschaden am eigenen Fahrzeug (z.B. nach einem selbst verschuldeten Unfall) nicht blind darauf verlassen, dass jede Werkstattrechnung vollständig von Ihrem eigenen Versicherer erstattet wird. Prüfen Sie daher den Kostenvoranschlag und die Rechnung möglichst vor der Bezahlung sorgfältig. Bei größeren Reparaturen ist zu empfehlen, für diese vorab eine Kostenfreigabe des Versicherers aufgrund eines Angebots einzuholen oder das Angebot zunächst fachlich überprüfen zu lassen, um das Risiko zu minimieren.
Kürzt Ihr Kaskoversicherer die Zahlung einer Rechnung, sollten Sie die Begründung, die Rechtslage und die betroffenen Rechnungspositionen genau prüfen. Nicht jede Kürzung ist rechtlich oder technisch berechtigt. Entscheidend sind der konkrete Einzelfall, der Versicherungsvertrag, die konkrete Abrechnung und der Ablauf der Reparatur.
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine individuelle Beurteilung Ihrer Situation empfehlen wir die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung.


