Freebies Arbeitsrecht / Folge 70
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Warum eine zugegangene Kündigung bleibt und du am längeren Hebel sitzt
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Freebie als PDF öffnenViele glauben, eine ausgesprochene Kündigung lässt sich vom Arbeitgeber jederzeit wieder einkassieren. Das stimmt nicht. Sobald die Kündigung formwirksam bei dir zugegangen ist, ist sie verbindlich und kann nicht einseitig widerrufen werden.
Wenn dein Arbeitgeber die Kündigung danach zurücknehmen will, ist das rechtlich nur ein Angebot, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Du musst zustimmen und bist nicht gezwungen, zu denselben Bedingungen weiterzuarbeiten.
Wichtig: Verlass dich nie auf das mündliche Versprechen, dass die Kündigung weg ist. Du musst trotzdem fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben, sonst verschenkst du deine Rechte.
Du musst innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, sonst gilt die Kündigung als wirksam, egal was der Arbeitgeber mündlich verspricht.
Versäumst du die Drei-Wochen-Frist, wird die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam behandelt. Deshalb ist die fristgerechte Klage so entscheidend.
Eine Kündigung wird mit Zugang wirksam. Ab diesem Moment kann sie der Arbeitgeber nicht mehr einseitig widerrufen oder zurücknehmen.
Die Rücknahme der Kündigung ist rechtlich ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Ein Angebot wirkt nur, wenn du es annimmst.
Erkennt der Arbeitgeber deine Kündigungsschutzklage im Prozess an, steht durch Anerkenntnisurteil fest, dass dein Arbeitsverhältnis fortbesteht.
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Eine zugegangene Kündigung kann dein Arbeitgeber nicht einfach zurücknehmen, und genau das verschafft dir eine starke Position. Erhebe trotzdem fristgerecht Klage und entscheide dann in Ruhe, ob du das Angebot annimmst oder verhandelst. Viele Betroffene haben deutlich bessere Chancen, als sie zunächst glauben.
Fachanwalt für Arbeitsrecht · Partner bei LTMK Recht & Steuern, Köln
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Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsstand Oktober 2026, ohne Gewähr. Arbeitsrecht kompakt, Folge 70, Stichwort RÜCKNAHME.
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