Freebies Arbeitsrecht / Folge 15

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Kündigung in der Elternzeit: Ab wann du geschützt bist

Wann der Sonderkündigungsschutz beginnt, warum dein Arbeitgeber eine Behörde fragen muss und welche Frist du nicht verpassen darfst

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Das Kind ist da, die Elternzeit ist geplant, und dann kommt eine Kündigung. Viele glauben, dagegen sei nichts zu machen.

Das Gesetz sieht das anders. Ab dem Verlangen der Elternzeit darf dein Arbeitgeber nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesbehörde kündigen. Der Schutz beginnt aber nicht schon mit irgendeiner Ankündigung, sondern frühestens einige Wochen vor der Elternzeit.

Dieses Freebie zeigt dir, ab wann der Schutz greift, wie du Elternzeit richtig verlangst und was du nach einer Kündigung sofort tun musst.

Die wichtigsten Gesetze, einfach erklärt

§ 18 Abs. 1 BEEG

Ab dem Verlangen der Elternzeit und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Das gilt unabhängig von Probezeit und Betriebsgröße.

§ 18 Abs. 1 BEEG

Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Für eine Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag beginnt er frühestens 14 Wochen vorher.

§ 18 Abs. 1 BEEG

Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Die Zustimmung muss vor der Kündigung vorliegen.

§ 16 Abs. 1 BEEG

Elternzeit verlangst du bei deinem Arbeitgeber. Seit 2025 reicht dafür die Textform, also zum Beispiel eine E-Mail.

§ 623 BGB

Auch ein Aufhebungsvertrag braucht die Schriftform. Wer ihn unterschreibt, gibt den Sonderkündigungsschutz aus der Hand.

§ 4 KSchG

Gegen eine Kündigung musst du innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Deine Sofortmaßnahmen

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Diese Fragen solltest du dir stellen

  1. Wann genau habe ich die Elternzeit verlangt, und in welcher Form?
  2. Wie viele Wochen lagen zwischen meinem Verlangen und dem Beginn der Elternzeit?
  3. Beginnt meine Elternzeit vor dem 3. Geburtstag meines Kindes oder danach?
  4. Hat die zuständige Landesbehörde der Kündigung vorher zugestimmt?
  5. Wann ist mir die Kündigung zugegangen?
  6. Werde ich gedrängt, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben?

Typische Fehler von Arbeitgebern

  • Der Arbeitgeber kündigt ohne vorherige Zustimmung der Landesbehörde.
  • Er behauptet, in der Probezeit oder im Kleinbetrieb gelte kein Schutz.
  • Er macht falsche Angaben zu Kündigungsfristen oder zur Rechtslage.
  • Er drängt zu einem Aufhebungsvertrag, um den Kündigungsschutz zu umgehen.
  • Er erkennt ein Elternzeitverlangen per E-Mail nicht an, obwohl Textform reicht.

Schritt für Schritt

  1. Die Kündigung sofort anwaltlich oder gewerkschaftlich prüfen lassen.
  2. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
  3. Im Verfahren auf den Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG und die fehlende Zustimmung der Behörde hinweisen.
  4. Einen angebotenen Aufhebungsvertrag erst nach rechtlicher Prüfung unterschreiben, wenn überhaupt.
  5. Elternzeit nachweisbar verlangen und eine Kopie mit Datum aufbewahren.

Wichtig zum Schluss

Der Schutz beginnt mit deinem Verlangen, je nach Alter des Kindes aber frühestens acht oder 14 Wochen vor der Elternzeit. Eine Kündigung ohne Zustimmung der Behörde ist unwirksam, die Drei-Wochen-Frist für die Klage gilt trotzdem. Viele Betroffene haben deutlich bessere Chancen, als sie zunächst glauben.

Rechtsanwalt Dr. Baran Kizil, Fachanwalt für Arbeitsrecht, LTMK Köln
Dein Ansprechpartner

Dr. Baran Kizil

Fachanwalt für Arbeitsrecht · Partner bei LTMK Recht & Steuern, Köln

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Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsstand Oktober 2026, ohne Gewähr. Arbeitsrecht kompakt, Folge 15, Stichwort ELTERNZEIT.