Freebies Arbeitsrecht / Folge 13

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Umziehen, Duschen, Wege im Betrieb: Wann diese Zeit bezahlt werden muss

Welche Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten zur Arbeitszeit zählen und wie du dir unbezahlte Minuten zurückholst

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Viele ziehen sich jeden Tag im Betrieb um, bevor die Schicht beginnt. Auf der Abrechnung tauchen diese Minuten nie auf.

Das muss nicht so bleiben. Verlangt der Arbeitgeber, dass du dich im Betrieb umziehst oder duschst, kann diese Zeit Arbeitszeit sein. Das gilt auch für den Weg zwischen Umkleide und Arbeitsplatz.

Dieses Freebie erklärt dir, wann dein Arbeitgeber zahlen muss, was nicht dazugehört und wie du deine Zeiten belegst.

Die wichtigsten Gesetze, einfach erklärt

§ 611a Abs. 2 BGB

Der Arbeitgeber muss die vereinbarte Vergütung zahlen. Dazu gehört die Zeit für Tätigkeiten, die er verlangt und die eng mit der Arbeit zusammenhängen.

§ 2 Abs. 1 ArbZG

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Vorgeschriebenes Umziehen im Betrieb kann dazugehören.

§ 106 GewO

Der Arbeitgeber darf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit per Weisung festlegen. Schreibt er Dienstkleidung vor, die du im Betrieb anlegen musst, ist das eine solche Weisung.

BAG, 23.04.2024, 5 AZR 212/23

Duschen kann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein, wenn es fremdnützig ist. Es muss also im Interesse des Arbeitgebers liegen und darf nicht bloß deiner privaten Körperpflege dienen.

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Diese Fragen solltest du dir stellen

  1. Muss ich die Kleidung im Betrieb anziehen, oder darf ich schon umgezogen kommen?
  2. Dient das Duschen nach der Schicht den Vorgaben im Betrieb oder meiner privaten Körperpflege?
  3. Wie lange brauche ich für den Weg zwischen Umkleide und Arbeitsplatz?
  4. Ab wann wird meine Arbeitszeit erfasst?
  5. Gibt es im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine Regelung zu Umkleidezeiten?
  6. Habe ich meine Zeiten so dokumentiert, dass ich sie belegen kann?

Typische Fehler von Arbeitgebern

  • Die Zeiterfassung beginnt erst am Arbeitsplatz, obwohl das Umziehen im Betrieb vorgeschrieben ist.
  • Umkleidezeit gilt als Privatsache, auch wenn Dienstkleidung Pflicht ist.
  • Der Weg von der Umkleide zum Arbeitsplatz wird nicht als Arbeitszeit gezählt.
  • Duschen, das Hygienevorgaben im Betrieb vorschreiben, wird nicht vergütet.
  • Beschäftigte erfahren nicht, welche Kleidungsregeln für sie gelten.

Schritt für Schritt

  1. Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten im Betrieb regelmäßig mit Datum und Uhrzeit aufschreiben.
  2. Den Arbeitgeber schriftlich auffordern, diese Zeiten zu erfassen und zu bezahlen.
  3. Den Betriebsrat einschalten, falls es einen gibt.
  4. Vertrag, Tarifvertrag und Dienstanweisungen rechtlich prüfen lassen.
  5. Bei Ablehnung die offene Vergütung beim Arbeitsgericht einklagen.
  6. Sich frühzeitig anwaltlich oder gewerkschaftlich beraten lassen.

Wichtig zum Schluss

Bezahlt wird die Zeit im Betrieb, die dein Arbeitgeber veranlasst. Der Weg von zu Hause zur Arbeit und freiwilliges Umziehen gehören nicht dazu. Viele Betroffene haben deutlich bessere Chancen, als sie zunächst glauben.

Rechtsanwalt Dr. Baran Kizil, Fachanwalt für Arbeitsrecht, LTMK Köln
Dein Ansprechpartner

Dr. Baran Kizil

Fachanwalt für Arbeitsrecht · Partner bei LTMK Recht & Steuern, Köln

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Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsstand Oktober 2026, ohne Gewähr. Arbeitsrecht kompakt, Folge 13, Stichwort UMKLEIDEN.