Freebies Arbeitsrecht / Folge 17
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Warum dein Arbeitgeber deine Arbeitszeit schon jetzt erfassen muss und weshalb eine elektronische Pflicht noch nicht gilt
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Freebie als PDF öffnenIm Netz liest man oft, seit 2025 müsse jede Arbeitszeit elektronisch erfasst werden. Das stimmt nicht.
Richtig ist: Seit einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 muss dein Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen. Die Form ist frei. Eine Pflicht zur elektronischen Erfassung steht nur in einem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums von 2026 und ist nicht in Kraft (Stand Oktober 2026).
Dieses Freebie zeigt dir, was dein Arbeitgeber heute schon tun muss und wie du deine Stunden absicherst.
Arbeitgeber müssen ein System einführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Das gilt für alle Beschäftigten, auch in Teilzeit und im Minijob. Die Form ist frei.
Auf diese Vorschrift stützt das BAG die Pflicht zur Zeiterfassung. Der Arbeitgeber muss für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes sorgen.
Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG hinausgeht, muss der Arbeitgeber aufzeichnen und die Nachweise aufbewahren.
Führt der Arbeitgeber ein technisches System zur Zeiterfassung ein, bestimmt der Betriebsrat bei der Ausgestaltung mit.
Der Entwurf sieht eine elektronische Zeiterfassung vor. Er ist kein Gesetz und gilt nicht (Stand Oktober 2026). Bis ein Gesetz beschlossen ist, bleibt die Form frei.
Hake ab, was du schon erledigt hast. Dein Stand bleibt in diesem Browser gespeichert.
Die Pflicht zur Zeiterfassung gilt schon heute, nur die Form ist frei. Eine elektronische Pflicht ist geplant, aber nicht in Kraft (Stand Oktober 2026). Viele Betroffene haben deutlich bessere Chancen, als sie zunächst glauben.
Fachanwalt für Arbeitsrecht · Partner bei LTMK Recht & Steuern, Köln
Du steckst gerade in genau dieser Situation? Schick die Unterlagen. Du bekommst eine ehrliche Einschätzung, welche Chancen du hast und welche Frist läuft.
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsstand Oktober 2026, ohne Gewähr. Arbeitsrecht kompakt, Folge 17, Stichwort ZEITERFASSUNG.
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