Freebies Arbeitsrecht / Folge 17

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Zeiterfassung: Was heute Pflicht ist und was nur geplant ist

Warum dein Arbeitgeber deine Arbeitszeit schon jetzt erfassen muss und weshalb eine elektronische Pflicht noch nicht gilt

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Im Netz liest man oft, seit 2025 müsse jede Arbeitszeit elektronisch erfasst werden. Das stimmt nicht.

Richtig ist: Seit einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 muss dein Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen. Die Form ist frei. Eine Pflicht zur elektronischen Erfassung steht nur in einem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums von 2026 und ist nicht in Kraft (Stand Oktober 2026).

Dieses Freebie zeigt dir, was dein Arbeitgeber heute schon tun muss und wie du deine Stunden absicherst.

Die wichtigsten Gesetze, einfach erklärt

BAG, 13.09.2022, 1 ABR 22/21

Arbeitgeber müssen ein System einführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Das gilt für alle Beschäftigten, auch in Teilzeit und im Minijob. Die Form ist frei.

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG

Auf diese Vorschrift stützt das BAG die Pflicht zur Zeiterfassung. Der Arbeitgeber muss für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes sorgen.

§ 16 Abs. 2 ArbZG

Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG hinausgeht, muss der Arbeitgeber aufzeichnen und die Nachweise aufbewahren.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Führt der Arbeitgeber ein technisches System zur Zeiterfassung ein, bestimmt der Betriebsrat bei der Ausgestaltung mit.

Referentenentwurf BMAS 2026

Der Entwurf sieht eine elektronische Zeiterfassung vor. Er ist kein Gesetz und gilt nicht (Stand Oktober 2026). Bis ein Gesetz beschlossen ist, bleibt die Form frei.

Deine Sofortmaßnahmen

Hake ab, was du schon erledigt hast. Dein Stand bleibt in diesem Browser gespeichert.

Diese Fragen solltest du dir stellen

  1. Erfasst mein Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer meiner Arbeitszeit?
  2. Werden Pausen und Überstunden korrekt dokumentiert?
  3. Kann ich meine erfassten Zeiten einsehen?
  4. Stimmen die erfassten Zeiten mit meinen eigenen Notizen überein?
  5. Gibt es einen Betriebsrat, der bei der Zeiterfassung mitredet?
  6. Werden meine Überstunden bezahlt oder ausgeglichen?

Typische Fehler von Arbeitgebern

  • Der Arbeitgeber erfasst gar keine Arbeitszeit und beruft sich auf Vertrauensarbeitszeit.
  • Pausen werden nicht dokumentiert.
  • Handschriftliche Zettel ohne System ersetzen eine verlässliche Erfassung.
  • Der Arbeitgeber behauptet, er müsse erst erfassen, wenn eine elektronische Pflicht kommt.
  • Minijobs und Teilzeitkräfte werden bei der Erfassung ausgelassen.

Schritt für Schritt

  1. Den Arbeitgeber schriftlich auf seine Pflicht zur Zeiterfassung seit dem BAG-Beschluss von 2022 hinweisen.
  2. Eine Kopie deiner erfassten Zeiten verlangen.
  3. Eigene Aufzeichnungen fortlaufend führen und sicher aufbewahren.
  4. Den Betriebsrat einschalten, falls es einen gibt.
  5. Offene Überstunden schriftlich geltend machen.
  6. Sich frühzeitig anwaltlich oder gewerkschaftlich beraten lassen.

Wichtig zum Schluss

Die Pflicht zur Zeiterfassung gilt schon heute, nur die Form ist frei. Eine elektronische Pflicht ist geplant, aber nicht in Kraft (Stand Oktober 2026). Viele Betroffene haben deutlich bessere Chancen, als sie zunächst glauben.

Rechtsanwalt Dr. Baran Kizil, Fachanwalt für Arbeitsrecht, LTMK Köln
Dein Ansprechpartner

Dr. Baran Kizil

Fachanwalt für Arbeitsrecht · Partner bei LTMK Recht & Steuern, Köln

Du steckst gerade in genau dieser Situation? Schick die Unterlagen. Du bekommst eine ehrliche Einschätzung, welche Chancen du hast und welche Frist läuft.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsstand Oktober 2026, ohne Gewähr. Arbeitsrecht kompakt, Folge 17, Stichwort ZEITERFASSUNG.